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Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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10.2.1 Altverträge

Die aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altverträgen) resultierenden Erträge sind weiterhin steuerfrei, wenn (vor allem) die Auszahlung frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgt.[1] Sind die Erträge aus solchen Versicherungen (im Ganzen) steuerpflichtig, werden sie (grundsätzlich) mit dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG versteuert.

[1] § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG.

10.2.2 Neuverträge

Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (Neuverträge), unterliegen im Regelfall ebenfalls (grundsätzlich) dem gesonderten Steuertarif.[1] Soweit bei Neuverträgen allerdings nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist[2], unterliegt die steuerpflichtige Hälfte nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht dem abgeltenden Steuersatz von 25 %, sondern – gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten – dem progressiven Steuertarif. Das sind also die Fälle, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011: 62. Lebensjahr) und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Ansonsten, d. h. bei Anwendung des gesonderten Steuersatzes[3], würden diese Beträge nämlich steuerlich nur mit 12,5 % belastet.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung von Neuverträgen

Der ledige Steuerpflichtige S, geb. am 15.1.1957, ist konfessionslos und bekommt Anfang 2023 seine im Januar 2006 abgeschlossene Kapitallebensversicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ausgezahlt. Die Versicherungsleistung beträgt 30.000 EUR; an Beiträgen hat er insgesamt 20.000 EUR entrichtet. Der steuerpflichtige Ertrag beträgt demnach 10.000 EUR.

Nach Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % von 10.000 EUR (= 2.500 EUR) und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (= 137,50 EUR) werden 7.362,50 EUR ausgezahlt. Weitere Kapitaleinnahmen hat V im Jahr 2023 nicht. Das zu versteuernde Einkommen für 2023 beträgt ohne die Versicherungsleistung 40.000 EUR.

Da die Lebensversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags [(30.000 EUR – 20.000 EUR) × 50 % = 5.000 EUR] anzusetzen.[4] Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR führt die Auszahlung des Lebensversicherungsvertrags damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen von 4.000 EUR. Diese erhöhen das zu versteuernde Einkommen auf 44.000 EUR und unterliegen dem progressiven Steuertarif. Nach § 32a Abs. 1 EStG ergibt sich folgende Steuerbelastung:

 
Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer
44.000 EUR 9.188 EUR
40.000 EUR 7.828 EUR
Differenz 1.360 EUR

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demnach mit [(1.360 EUR × 100) : 4.000 EUR =] 34 % besteuert. Der Solidaritätszuschlag beträgt 0 EUR. Auf die festgesetzte Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag werden die vom Lebensversicherungsunternehmen abgeführte Kapitalertragsteuer von 2.500 EUR und der Solidaritätszuschlag von 137,50 EUR angerechnet.[5] Für die Anrechnung ist es ausreichend, dass die in § 45a Abs. 2 EStG bezeichnete Bescheinigung[6] auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.[7]

 
Praxis-Tipp

Abzug und Anrechnung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer wird bei Neuverträgen stets vom vollen Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und entrichteten Beiträgen erhoben.[8] Die (hälftige) Freistellung[9] ist unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer (erst) beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zu beantragen; dabei kann ggf. auch (noch) der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR[10] berücksichtigt werden. Im Fall des entgeltlichen Erwerbs muss der Erwerber höhere Anschaffungskosten ebenfalls beim Finanzamt im Rahmen der Veranlagung[11] geltend machen, um den Kapitalertragsteuerabzug dadurch zu korrigieren.[12]

[1] § 32d Abs. 1 EStG.
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG.
[3] § 32a Abs. 1 EStG.
[4] § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG.
[5] § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG.
[6] S. gesonderter Abschnitt.
[7] § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG.
[8] § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.
[9] § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG.
[10] Bis 31.12.2022: 801 EUR.
[11] § 32d Abs. 4 EStG.
[12] Hoffmann in: Frotscher/Geurts, EStG, § 43 EStG, Rz. 63.

10.2.3 Übermaßbesteuerung

Die Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung stellen Anschaffungskosten dar. Um eine Übermaßbesteuerung beim entgeltlichen Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung vom ursprünglichen Rechtsinhaber zu vermeiden, treten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 beim Erwerber die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.[1] Aufgrund der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die Anschaffungskosten nämlich typischerweise höher als die im Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge. Der Erwerber hat demnach nur die Erträ...

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