Arbeitnehmer muss Dienstradleasingrate bei Krankheit zahlen
Dienstrad-Leasing ist mittlerweile weit verbreitet. Das Modell, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden ein E-Bike oder Fahrrad überlässt, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird, ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte attraktiv. Der Arbeitgeber fungiert als Leasingnehmer, die Leasingrate wird direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers eingezogen. Doch wer trägt die Leasingrate im Fall einer Gehaltsunterbrechung?
Die Frage stellt sich unter anderem, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin langfristig erkrankt und Krankengeld bezieht. Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt eine AGB-Klausel, die die Leasingrate in so einem Fall auf den Arbeitnehmer abwälzt, für unzulässig. Anders entschied nun das Arbeitsgericht Aachen. Aufgrund des konkreten Überlassungsvertrags kam es zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer die angefallenen Leasingraten übernehmen müsse.
Der Fall: Arbeitnehmer soll während Krankengeldbezug für Leasingrate aufkommen
Dem Arbeitnehmer wurden im Rahmen des sogenannten "Jobrad-Modells" zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. In dieser Zeit, in der der Mitarbeiter kein Gehalt erhielt, war ein unmittelbarer Abzug vom Gehalt nicht möglich. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der folgenden Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Vor Gericht verlangte der Arbeitnehmer daraufhin vom Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasing-Raten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Dem widersprach der Arbeitgeber. Nach seiner Meinung waren die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent und benachteiligten den Arbeitnehmer nicht.
ArbG: Arbeitnehmer muss Dienstradleasingrate selbst zahlen
Das Arbeitsgericht Aachen teilte die Auffassung des Arbeitgebers. Es entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat. Nach Auffassung der Richter war der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Dessen Zahlungspflicht bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.
Keine AGB-Kontrolle
Für überraschend erachtete das Gericht dies nicht. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen unterlag daher die entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht der AGB-Kontrolle.
Hinweis: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 2.9.2023, Az. 8 Ca 2199/22
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