Abwälzung der Leasingrate auf kranken Arbeitnehmer ist unzulässig
Dienstrad statt Dienstwagen: Alternative Mobilitätsangebote gibt es inzwischen in vielen Unternehmen. In der Praxis weit verbreitet sind Modelle, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Bike oder Fahrrad überlässt, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Leasingsrate wird dann direkt vom Bruttogehalt eingezogen. Der Arbeitgeber ist der Leasingnehmer. Im vorliegenden Fall fand sich in den AGB des zugrundeliegenden Vertrags eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsunterbrechung die Leasingrate selbst übernehmen muss. Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Osnabrück.
Arbeitgeber verlangt Zahlung der Leasingraten durch den Arbeitnehmer
Im konkreten Fall überließ der Arbeitgeber einem Mitarbeiter zwei Dienstfahrräder für einen Zeitraum von 36 Monaten. Im Gegenzug verzichtete dieser als Sachlohnbezug auf einen Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten. Als der Arbeitnehmer erkrankte, forderte der Arbeitgeber die Zahlung der Leasingraten von ihm für den Zeitraum nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung. Er berief sich dabei auf den zugrundeliegenden Vertrag.
AGB-Klausel: Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten
Dieser dreiseitige Vertrag zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Leasinggeber regelte die Überlassung. Die Vertragsbedingungen waren vom Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt, sobald das Arbeitsverhältnis ruht, beispielsweise wegen Elternzeit oder für einen Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad zurückzufordern. Hierfür galt eine schriftliche Frist von 14 Tagen.
Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer nach dem Vertrag verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.
ArbG Osnabrück: Klausel ist widersprüchlich und intransparent
Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass die Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer zur Übernahme der Leasingkosten verpflichtet, unwirksam ist und somit ersatzlos wegfalle.
Das Gericht urteilte, dass die Klausel entgegen § 305 c BGB intransparent sei und somit den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nicht standhalte. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung sei in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert.
Der Arbeitnehmer habe aufgrund des vertraglichen Hinweises auf „erhöhte Kosten (z.B. Leasingkosten)“ nicht damit rechnen müssen, dass diese Leasingkosten nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers anfallen, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung.
Abwälzung des Unternehmerrisikos: Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
Aus Sicht des Gerichts benachteiligte die Klausel den Arbeitnehmer auch unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Zwar sei es mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordere. Denn das Dienstrad sei Teil des (Sach-) Bezuges. Aus Sicht der Richter müsse ein verständiger Arbeitnehmer aber nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen darüber hinaus auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt.
Dienstrad-Vereinbarung mit vielen Fehlern
Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt es zudem für unangemessen, dass der Arbeitgeber aufgrund des Vertrags ohne weitere Voraussetzung entscheiden kann, ob er das Dienstrad zurückfordert oder ob er sich auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten beruft.
Im Übrigen wies das Arbeitsgericht daraufhin, dass in der Dienstrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person, wie den Ehegatten unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.
Hinweis: Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2019, Az: 3 Ca 229/19
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