Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über den Fall eines Entwicklungsingenieurs zu entscheiden, der ein höheres Monatsgehalt forderte, weil er der Meinung war, ein außertarifliches Gehalt müsse einen gewissen Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe aufweisen. Der Beschäftigte ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 bei seinem Arbeitgeber angestellt, bei dem die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung finden. Von deren Geltungsbereich werden Beschäftigte ausgenommen, deren "geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten".
Seit Juni 2022 liegt dem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag zu Grunde, der als "außertariflicher Arbeitsvertrag" betitelt ist. Im Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 bezog der Ingenieur ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 8.212,00 Euro. Das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe betrug mit 8.210,64 Euro brutto nur 1,36 Euro weniger.
Klage auf höhere Vergütung mit angemessenem Abstand
Der Ingenieur war der Meinung, ihm stünde eine deutlich höhere Vergütung zu. Parallel zur sukzessiv ansteigenden Spreizung der tariflichen Entgelte der Entgeltgruppen1 bis 14 müsse im Vergleich zum höchsten Entgelt der Gruppe 14 Stufe 4 rein rechnerisch zu einem außertariflichen Gehalt ein Abstand von 23,45 Prozent gewahrt sein. Dieser Wert ergebe sich bei Fortsetzung der Rechenkette der ansteigenden Differenzen der einzelnen Entgeltgruppen.
Somit errechne sich für ihn ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 10.136,03 Euro. Die Gehaltsdifferenz seit Juni 2022 macht er geltend und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht, als der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies seine Klage ab und auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Berufung des Ingenieurs nicht statt.
Geringe Überschreitung bereits ausreichend
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitnehmers zurück. Der Status als außertariflicher Angestellter begründet nach den geltenden tariflichen Bestimmungen einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen bestimmten Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Die auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Bestimmungen verlangen, dass das Gehalt eines außertariflich Beschäftigten dasjenige der höchsten tariflichen Entgeltgruppe "regelmäßig überschreitet". Genau das sei bei dem Ingenieur der Fall, denn mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein noch so geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts. Da der Wortlaut des Tarifvertrags insoweit eindeutig sei, komme auch keine ergänzende Tarifauslegung in Betracht. Hätten die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter festlegen wollen, so hätten sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen müssen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbiete ein "Nachbessern" tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. 5 AZR 82/24
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