Folgen der Zeitumstellung für Arbeitszeit und Vergütung
Das Thema Zeitumstellung bleibt uns weiterhin erhalten. Längst ist nicht mehr die Rede davon, dass das EU-Parlament ursprünglich beschlossen hatte, die Zeitumstellung 2021 abzuschaffen. Die Umsetzung gestaltete sich als zu schwierig, da jedes EU-Land für sich selbst entscheiden darf, welche Standardzeit gelten soll. Eine einheitliche Lösung konnte bislang nicht gefunden werden.
Für dieses Jahr gilt also erneut: Wir müssen die Uhren am 31. März umstellen und Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen.
Arbeitszeit: Wie wirkt sich die Zeitumstellung aus?
Während im Winter die Uhren um 2 Uhr nachts eine Stunde zurückgestellt werden, werden sie jetzt im Frühling um eine Stunde vorgestellt. Was bedeutet das für die Arbeitszeit? Bei der Umstellung auf die Sommerzeit mussen Arbeitnehmende in der Nachtschicht eigentlich bis zum Schichtende eine Stunde weniger arbeiten. Wird die Uhr im Winter zurückgestellt, dauert die Schicht eine Stunde länger.
Wie ist das geregelt? Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Umstellung auf die Sommerzeit eine Stunde weniger arbeiten? Und müssen sie bei der Umstellung auf die Winterzeit dann als Ausgleich eine Stunde mehr arbeiten?
Hier kommt es grundsätzlich darauf an, was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorgibt. Oftmals fehlen aber eindeutige Regelungen. Dann muss eine Interessensabwägung erfolgen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urteil vom 11. September 1985, 7 AZR 276/83).
Kein Nacharbeiten bei Zeitumstellung
Wenn eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit existiert, ist diese so auszulegen, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit anweisen kann.
Ein Nacharbeiten der weggefallenen Stunde bei der Zeitumstellung auf die Sommerzeit ist jedoch grundsätzlich nicht möglich und darf der Arbeitgeber daher auch nicht von den Arbeitnehmenden verlangen.
Zeitumstellung: Folgen für die Vergütung
Fraglich ist, wie sich die Zeitumstellung auf die Vergütung auswirkt. Muss die aufgrund der Zeitumstellung nicht geleistete Arbeitsstunde trotzdem bezahlt werden? Und wie sieht es mit der Vergütung für die eine Stunde Mehrarbeit aus?
Maßgeblich sind auch hier grundsätzlich die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Wegfall einer Stunde hat bei einer Bruttomonatsvergütung in der Regel keine Auswirkung auf die Vergütung, da sie vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht nachgearbeitet werden kann. Anders sieht es aus, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann erhalten die Arbeitnehmenden für die weggefallene Stunde keinen Lohn.
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Mehrarbeit: Es kommt auf die Überstundenregelung an
Wird infolge der Zeitumstellung eine Stunde länger gearbeitet, gilt: Findet sich im Arbeitsvertrag eine wirksame Regelung darüber, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist, ist davon auch die zusätzliche Arbeitsstunde erfasst.
Wenn dagegen tarifvertraglich eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist und im Tarifvertrag - was üblich ist - eine Regelung zur Vergütung von Überstunden getroffen ist, so gilt: Bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit aufgrund der zusätzlichen Stunde muss diese als Überstunde vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist gemäß § 612 BGB zu prüfen, ob die Überstunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10). Dies ist in der Regel der Fall.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserer News: Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
Zeitumstellung: keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz
In der Regel gibt es aufgrund der Zeitumstellung keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz. Bei Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit zwar grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden - vorausgesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
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