Entgelt

Als Entgelt wird die Vergütung des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit bezeichnet. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers. Im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet. Im Sozialversicherungsrecht spricht man stets von "Arbeitsentgelt".

In der betrieblichen Praxis setzt sich das Entgelt im Regelfall aus mehreren Bestandteilen zusammen. Üblicherweise ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Entgelt im Arbeitsvertrag geregelt, darüber hinaus finden sich Regelungen in den anzuwendenden Tarifverträgen. Ansprüche auf Entgelt bzw. Entgeltbestandteile können sich auch aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers, einer betrieblichen Übung sowie aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.





Entgelt in der Lohnsteuer

Einkommensteuerpflichtig sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet.

Entgelt in der Sozialversicherung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt dar. Dabei ist es gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und
  • ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Nach der Definition des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung (als Lohn oder Gehalt) oder nur im Zusammenhang mit ihr (z. B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.