Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht mehr versicherungsfrei, wenn

  • sie berufsmäßig ausgeübt wird und
  • ihr Arbeitsentgelt im Monat 538 EUR[1] überschreitet.

Gleiches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einer Rahmenvereinbarung, die die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR im Kalendermonat nicht übersteigt. Die Anzahl der Arbeitseinsätze im jeweiligen Beschäftigungsmonat ist insofern unerheblich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht spätestens nach Ablauf eines Monats endet[2] und abzumelden ist. Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.

Hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit gelten für einige Personengruppen bzw. Fallkonstellationen Besonderheiten.[3]

4.1 Bestreitung des Lebensunterhalts

Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder in einem solchen Umfang erzielt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht.

Hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, zu berücksichtigen.

4.2 Zeitgrenze zur Bestimmung der Berufsmäßigkeit

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR[1] überschritten wird. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag von 538 EUR anzusetzen.[2]

 
Hinweis

Beschäftigung über den Jahreswechsel

Berufsmäßigkeit liegt bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auch dann vor, wenn sich die Beschäftigung über den Kalenderjahreswechsel hinaus erstreckt, aber die Beschäftigungsdauer in jedem Kalenderjahr 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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