Entgeltordnung TV-L

Nach der Entgeltordnung TV-L richtet sich die Eingruppierung und Bezahlung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Bundesländer. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Hessen, das eine eigene Entgeltordnung hat.

Im öffentlichen Dienst der Bundesländer sind alle Beschäftigten in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Aus der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe ergibt sich die Bezahlung. Das monatliche Entgelt kann man anhand dieser beiden Werte aus den Entgelttabellen ablesen. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe regelt die Entgeltordnung TV-L.


News 06.03.2024 BAG-Urteil

News 29.01.2024 Bundesarbeitsgericht

Entgeltordnung TV-L

Die Entgeltordnung TV-L ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Grundlage hierfür war die Tarifeinigung vom 10.3.2011, in der sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion auf die Entgeltordnung zum TV-L verständigt haben.

Eingruppierung nach der Entgeltordnung TV-L

Die Grundsätze der Eingruppierung sind in § 12 TV-L geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegend und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik).

In der Entgeltordnung TV-L gibt es insgesamt 16 Entgeltgruppen. Dabei sind die Entgeltgruppen mit den niedrigen Ordnungszahlen (z. B. Entgeltgruppe 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt und die Entgeltgruppen mit den hohen Ordnungszahlen (höchste Entgeltgruppe ist die EG 15) mit höherem Arbeitsentgelt.

Die Entgeltordnung umfasst alle Tätigkeiten, die bei den Ländern anfallen, von Archivarinnen und Archivaren über Beschäftigte in der IT oder in Gesundheitsberufen bis zu Beschäftigten an Theatern und Bühnen.

§ 12 TV-L lautet:

§ 12 Eingruppierung

 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Entgeltstufen nach TV-L

Je länger ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der Länder beschäftigt ist, desto mehr Entgelt erhält er. In § 16 TV-L ist festgelegt, wann die Beschäftigten in die nächsthöhere Entgeltstufe aufsteigen.

Grundsätzlich steigen die Beschäftigten
nach einem Jahr in der Stufe 1 in die Stufe 2,
nach 2 Jahren in Stufe 2 in die Stufe 3,
nach 3 Jahren in Stufe 3 in die Stufe 4,
nach 4 Jahren in Stufe 4 in die Stufe 5,
und nach 5 Jahren in Stufe 5 in die Stufe 6 auf.

News 09.08.2023 BAG-Urteil

Die Gewährung der Universitätsklinikzulage nach TV-L setzt nur voraus, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Pfleger oder Pflegehelfer handelt und dieser an einer Universitätsklinik beschäftigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere sind keine bestimmten pflegerischen Leistungen zu erbringen. Dies hat das BAG entschieden.mehr

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News 05.05.2023 Berlin

Tarifbeschäftigte des Landes Berlin, die oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf Zahlung der Hauptstadtzulage. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.mehr

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News 04.05.2023 BAG-Urteil

Für die Stufenzuordnung relevante einschlägige Berufserfahrung kann auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden.  Bei Aufbaufallgruppen gilt dies, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert.mehr

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News 02.11.2022 BAG-Urteil

Wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ein neues Arbeitsverhältnis begründen, können als Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung nach TVöD oder TV-L nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind unerheblich.mehr

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News 08.09.2022 BAG-Urteil

Die Berufserfahrung als Erzieherin wird bei der Einstellung als Lehrerin nicht bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt. Außerdem ist die Stufenzuordnung bei jeder Einstellung neu zu prüfen. Arbeitgeber sind daher nicht an frühere Entscheidungen zur Stufenzuordnung gebunden. Das hat das BAG entschieden.mehr

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News 09.06.2022 BAG-Urteil

Die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten setzt nicht voraus, dass der Bewerber bei seiner Einstellung eine Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt hat. Dies hat das BAG entschieden.mehr

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News 07.06.2022 BAG-Urteil

Für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L ist das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis maßgeblich. Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn dieses mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.mehr

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News 13.04.2022 BAG

Das Land Niedersachsen muss die Berufserfahrung einer Lehrkraft in einem anderen EU-Staat bei der Stufenzuordnung anerkennen. Die begrenzte Anrechnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist in Fällen mit Bezug zum europäischen Ausland nicht anwendbar. Das hat das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entschieden.mehr

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News 29.11.2021 TV-L Tarifrunde 2021

Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder erhalten 2,8 Prozent mehr Gehalt bei einer Laufzeit von 24 Monaten. In der dritten Verhandlungsrunde der TV-L-Tarifverhandlungen wurde am 29. November 2021 ein Ergebnis erzielt.mehr

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News 21.09.2021 BAG-Urteil

Einschlägige Berufserfahrung im Sinne des TV-L setzt voraus, dass die oder der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung die neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. Bei Lehrkräften kann einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden. Das hat das BAG entschieden.mehr

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News 18.09.2019 TV-L-Tarifrunde 2019

In der TV-L-Tarifrunde 2019 liegen die neuen Tarifverträge vor. Die neuen Fassungen des TV-L und des TVÜ-Länder sowie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.mehr

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Special 13.07.2017 Haufe Shop

Seit 01.01.2017 gilt eine neue Entgeltordnung für kommunale Beschäftigte. Das Buch gibt Ihnen einen Überblick über alle Änderungen und das neue Eingruppierungsrecht.mehr

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News 08.06.2017 Entgeltordnung TV-L

Wenn Tätigkeiten eines Beschäftigten in Teil II der Entgeltordnung TV-L aufgeführt sind, kann dieser nicht nach Teil I eingruppiert werden. Das hat das BAG im Fall einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entschieden.mehr

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News 24.02.2017 Stufenzuordnung

Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L wird Berufserfahrung, die beim selben Arbeitgeber erworben wurde, gegenüber Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern privilegiert. Dies bedeutet keinen Verstoß gegen Europarecht, so das Bundesarbeitsgericht.mehr

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News 06.09.2016 TV-L

Anders als der bei Einstellungen einschlägige § 16 Abs. 2 TV-L enthält der das Erreichen höherer Stufenlaufzeiten regelnde § 16 Abs. 3 TV-L keine Regelungen zur Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden.mehr

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