Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung bei den Stufenlaufzeiten
Der Kläger ist als Fachkrankenpfleger bei einer Universitätsklinik beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird auf den TV-L verwiesen. Bei seiner Einstellung wurde er in die Stufe 3 der Entgeltgruppe KR 9a eingruppiert, seit dem 1.1.2013 ist er in der Stufe 4. Der Kläger verlangte im Januar 2015 von der Uniklinik die Zuordnung zur Stufe 5 und machte „auch rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist“ die Differenzbeträge zwischen den Stufen 4 und 5 geltend. Er begründete dies damit, dass er aufgrund anzurechnender Vorbeschäftigungszeiten bereits bei seiner Einstellung der Stufe 4 habe zugeordnet werden müssen. Eine Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeiten als Fachkrankenpfleger hätte in jedem Fall bei der Zuordnung in die nächste Stufe erfolgen müssen.
Stufenzuordnung bei der Einstellung war korrekt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 TV- L für eine Zuordnung zur Stufe 5 noch nicht erfüllt waren; denn bei den normalen Stufenlaufzeiten erreicht der Kläger diese Stufe erst zum 1.1.2018.
Der Kläger war weder bereits bei seiner Einstellung der Stufe 4 zuzuordnen, noch war eine vor der Einstellung bereits erworbene Berufserfahrung im Rahmen des § 16 Abs. 3 TV-L als Restzeit auf die Zeiten bis zum Erreichen der nächsten Stufe anzurechnen.
Das Gericht begründetet sein Entscheidung damit, dass die Zeiten, in denen der Kläger vor Abschluss seiner Weiterbildung als Krankenpfleger gearbeitet hat, nicht als einschlägige Berufserfahrung für die Entgeltgruppe KR 9a anzurechnen waren, da die Wertigkeit dieser Tätigkeiten geringer sei. Die Zuordnung zur Stufe 3 bei der Einstellung war insoweit korrekt.
Keine Anrechnung der Vorbeschäftigung bei Stufenlaufzeit
Des Weiteren konnte die einschlägige Berufserfahrung des Klägers als Fachkrankenpfleger bei den Vorarbeitgebern auch nicht als Restlaufzeit bei der Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 3 TV-L angerechnet werden. Denn die Anrechnung von Restlaufzeiten, die bei anderen Arbeitgebern erbracht wurden, ist nach der tariflichen Vorschrift nicht möglich, da im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L für den Stufenaufstieg keine Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen vorsieht.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2016, 6 Sa 901/15)
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