Polizist wegen Käsediebstahls aus dem Dienst entfernt

Ein Beamter, der als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation des Landes eingesetzt war, wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verwarnt, wobei sich das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe (90 Tagessätze zu je 25 Euro) vorbehielt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der beklagte Beamte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein mit Cheddar-Käse beladener Lastkraftwagen umgekippt und der Transportcontainer aufgebrochen war, insgesamt neun große Käse-Pakete zu je 20 kg im Gesamtwert von etwa 554 Euro entwendet.
Der Beklagte war als Polizeibeamter vor Ort unter anderem zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt. Er fuhr mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers, öffnete die seitliche Schiebetür des Polizeibusses und forderte den dort tätigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Käsepakete zu überreichen. Einen Teil der Pakete brachte der Beklagte auf seine Dienststelle, der endgültige Verbleib der weiteren Pakete konnte nicht abschließend geklärt werden, wobei – so das Strafgericht in seinen rechtskräftigen Feststellungen – davon auszugehen sei, dass der Beklagte „vier Pakete für sich selbst bzw. seine Freunde und Verwandten“ behalten habe. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhob das Land Disziplinarklage, auf die das landesweit zuständige Verwaltungsgericht Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt hat.
Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte im Wesentlichen geltend, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen, da die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei. Zudem habe er die Lebensmittel vor der sicheren Vernichtung retten wollen; er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.
Entfernung aus dem Dienst wegen Diebstahls mit Waffen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies die Berufung zurück und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe mit dem Diebstahl ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit – ebenso wie sein Dienstherr – berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.
Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle sich wegen der konkreten Umstände der Tatbegehung als so schwerwiegend dar, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Unterbrechung der Kühlkette nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe. Anstatt die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter zu bewahren, wie es seine konkrete Dienstpflicht gewesen wäre, habe der Beklagte während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt begangen. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates in besonderem Maße vertraut habe. Einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.6.2024, 3 A 10264/24.OVG)
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