Keine Höhergruppierung für Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision eines seit 1996 bei dem Bundesministerium der Verteidigung beschäftigten Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der Kläger, derzeit in der Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD/Bund) eingruppiert, verlangte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b. Zunächst arbeitete er als Hubschrauber- und Fluggerätemechaniker sowie als Kraftfahrer. Im Laufe der Zeit absolvierte er den militärischen Meisterlehrgang in Fluggerätemechanik für den Transporthubschrauber CH-53 und den Lehrgang „SASPF IH-Fachkraft Flight“. SASPF ist eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware der Bundeswehr. Seit 2017 ist er als Materialbuchhalter bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel Nato-Helicopter des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums tätig.
Keine Höhergruppierung
Das BAG entschied, dass der Kläger nicht nach Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund zu vergüten ist. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach §§ 12 und 13 TVöD/Bund i.V.m. dem TV EntgO Bund. Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe nicht erfüllt seien.
Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a TVöD/Bund
Die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a setzt „schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben" voraus. Unter schwierigen Koordinationstätigkeiten seien jedoch nicht jegliche Abstimmungen zu verstehen, sondern spezifisch terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den oben genannten Stellen, um Vorhaben wie die Instandsetzung eines Hubschraubers zu koordinieren - so das BAG.
Keine „schwierigen Koordinationstätigkeiten“
Der Kläger übe keine „schwierigen Koordinationstätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 6a TVöD/Bund aus. Seine Tätigkeit beschränke sich darauf, die Möglichkeiten zur Beschaffung von auftragsbezogenen Materialien bei verschiedenen Lieferanten unter Berücksichtigung vorgegebener Termine zu ermitteln. Auch die Ermittlung von Ausweichartikeln stelle keine Koordinationstätigkeit dar. Die Beachtung von Lieferzeiträumen sowie die selbstständige Einleitung eines Beschaffungsvorgangs gehe nicht über die Verantwortung eines Materialdisponenten hinaus, welche in der Entgeltgruppe 6 TVöD/ Bund eingruppiert sind. Auch die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers ließe keine terminlichen Abstimmungen erkennen, die als Koordinationstätigkeiten gewertet werden könnten.
Des Weiteren sei das Merkmal „schwierig“ ebenfalls nicht erfüllt. Es sei nicht ausreichend, dass sich die Koordinationstätigkeiten auf komplexe Geräte beziehen. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Koordinationstätigkeiten an sich schwierig sind.
(BAG, Urteil v. 11.12.2024, 4 AZR 201/23)
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