Theaterintendant ist Arbeitnehmer
Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.
Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind u. a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt.
Arbeits- oder Landgericht zuständig?
Die beklagte Stadt vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen. Aus diesem Grund sei auch nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht für den Rechtsstreit zuständig. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist, dass es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Das BAG musste daher klären, ob der Theaterintendant als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) gilt.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis?
Die Vorinstanzen hatten die Arbeitnehmereigenschaft des Generalintendanten bereits bejaht. Der Neunte Senat des BAG bestätigte diese Auffassung und wies die Rechtsbeschwerde der Stadt zurück.
Dem Arbeitnehmerbegriff im ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist. Aus dem „Intendantenvertrag“ ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters. Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der „Intendantenvertrag“ dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.
(BAG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25)
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