Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht, so die Richter des BAG.
Urlaub kann bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres angesammelt werden
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22.11.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Der Fall: Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit
Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1.7.2001 bis zum 31.3.2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 EUR als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20.12.2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 EUR brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 EUR brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.
Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 EUR brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden.
Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind (BAG, Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10).
Alle Beiträge zum Thema "TVöD" finden Sie auf dieser Themenseite.
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
846
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
704
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6871
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6522
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
477
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
477
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
404
-
Entgelttabelle TV-L
297
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
272
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
266
-
Arzt mit eingeschränkter Berufsausübungserlaubnis hat Anspruch auf Tarifgehalt
25.08.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
13.08.2026
-
17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
12.08.2026
-
Pauschale Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
11.08.2026
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026