Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

Forschungsausschuss billigt Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes

Der Forschungsausschuss des Bundestags hat einer Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes zugestimmt. Künftig sollen auch projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen vom Besserstellungsverbot ausgenommen werden, mit Folgen für Vergütungsspielräume im Wissenschaftsbereich.

Arbeitssicherheit_Frau mit Mikroskop

Der Forschungsausschuss des Bundestags hat am Mittwochvormittag (23.9.2026) einer Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes in geänderter Fassung zugestimmt. CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und AfD stimmten für den Gesetzentwurf, die Fraktion Die Linke votierte dagegen. Die abschließende Beratung im Bundestag ist für den 24. September 2026 vorgesehen.

Hintergrund der Reform ist das sogenannte Besserstellungsverbot. Dieses schreibt bislang vor, dass geförderte Einrichtungen ihre Beschäftigten nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Bundesbeschäftigte, etwa Tarifbeschäftigte nach TVöD oder TV-L. Für Personalverantwortliche in Forschungseinrichtungen bedeutete dies bisher eine enge Bindung an die im öffentlichen Dienst üblichen Vergütungsstrukturen, selbst wenn die Einrichtung eigene, projektgebundene Mittel zur Verfügung hatte.

EU-Fördermittel sollen Vergütungsspielräume erweitern

Ein zentraler Punkt des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrags betrifft die Finanzierung höherer Gehälter: Künftig sollen hierfür auch Fördermittel der Europäischen Union genutzt werden dürfen, sofern die einschlägigen europarechtlichen Förderbestimmungen dies zulassen. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Besserstellung weder unmittelbar noch mittelbar aus öffentlichen Mitteln erfolgen darf – für Personalstellen, die aus regulären Haushaltsmitteln finanziert werden, ändert sich also nichts.

Die SPD schätzte, dass mehr als 100 Forschungsinstitute von der Reform profitieren könnten. Das Gesetz gebe gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, die nicht institutionell vom Bund gefördert würden, mehr Freiheit und sorge dadurch für einen fairen Wettbewerb in der deutschen Forschungslandschaft.

Erweiterung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen

Mit der geplanten Änderung wird der Kreis der begünstigten Einrichtungen zudem deutlich erweitert. Statt bislang elf sind künftig 15 namentlich benannte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vom Besserstellungsverbot ausgenommen. Neu aufgenommen wurden unter anderem die CTC gGmbH – Center for the Transformation of Chemistry, das Deutsche Zentrum für Astrophysik gGmbH, das Berlin Institute of Health at Charité sowie das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung. 

Bewertung der Reform

In der Ausschussdebatte fiel die Bewertung der Reform unterschiedlich aus. Vertreter der Koalitionsfraktionen sahen in der Neuregelung die Beseitigung eines langjährigen Missstands, der die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Forschungseinrichtungen im internationalen Vergleich beeinträchtigt habe. 

Die Fraktion Die Linke lehnte den Entwurf ab und bemängelte, dass die Reform vorrangig die Verdienstmöglichkeiten von Spitzenverdienern verbessere, während die Arbeitsbedingungen im wissenschaftlichen Mittelbau unberücksichtigt blieben. Zudem kritisierte sie den Wegfall einer Regelung, wonach das Forschungsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Steuerungsinstrumente hätte festlegen müssen – Bürokratieabbau dürfe nicht zu Lasten demokratischer Kontrolle gehen. 

Die Grünen forderten in einem eigenen, mehrheitlich abgelehnten Änderungsantrag eine gesetzliche Evaluationspflicht: Das Forschungsministerium sollte bis Ende März 2028 untersuchen, welchen Effekt die Reform auf den Bürokratieabbau in den Forschungseinrichtungen hat.


Schlagworte zum Thema:  Öffentlicher Dienst , Vergütung
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