Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst

Die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 2 TV-L findet auch bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres statt. Die Regelung in § 5 BUrlG, nach der eine Zwölftelung unterbleibt, gilt nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Eine als schwerbehindert anerkannte Lehrerin war bis zum 31.7.2014 bei dem Beklagten beschäftigt. Der TV-L fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Kalenderjahr 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin 23 Urlaubstage. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses galt er zwei weitere Urlaubstage ab. Mit ihrer Klage hat die Lehrerin die Abgeltung weiterer 10 Urlaubstage in Höhe von 1.799,80 EUR brutto geltend gemacht. Sie vertrat die Auffassung, dass sie im Kalenderjahr 2014 den vollen tariflichen Urlaubsanspruch zuzüglich eines Schwerbehindertenzusatzurlaubs von 5 Tagen erworben hat. Eine anteilige Kürzung des Tarifurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L sei unzulässig. Denn die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung, dass § 5 BUrlG unberührt bleibe, habe zur Folge, dass eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs unterbleiben müsse, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte ende.

BAG: Zwölftelungsprinzip gilt auch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage der Lehrerin abgewiesen. Ihr steht kein weiterer Urlaubsanspruch zu.

Die Bundesrichter haben entschieden, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2014 ein Gesamturlaubsanspruch von 25 Tagen zustand, nämlich 20 Tage gesetzlicher und tariflicher Urlaub und 5 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Dieser Urlaub wurde vom Arbeitgeber gewährt bzw. abgegolten.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass Beschäftigte gemäß § 26 Abs. 1 TV-L bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub haben. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 TV-L zu (Zwölftelungsprinzip).

Was bedeutet „§ 5 BUrlG bleibt unberührt“?

Darüber hinaus ordnet § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L an, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt. Nach Auffassung des BAG kann daraus nicht auf eine ausschließliche Anwendung des Zwölftelungsprinzips (auch bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs) auf die Fälle des Teil­urlaubs i. S. v. § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG geschlossen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Einleitungssatz des § 26 Abs. 2 TV-L. Denn die Tarifvertragsparteien haben darin vereinbart, dass "im Übrigen" – soweit also § 26 Abs. 1 TV-L keine Sonderregelungen enthält – grundsätzlich die Bestimmungen des BUrlG Anwendung finden sollen.

Stattdessen haben die Tarifvertragsparteien mit der Anordnung, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, für die durch die tarifliche Zwölftelungsregelung bewirkte Abweichung von der Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG klargestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub, insbesondere bei einem Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, durch die Tarifregelung nicht unterschritten werden darf. Insoweit wird hierdurch gewährleistet, dass die Zwölftelung nicht zu einer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BUrlG unzulässigen Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs führt (BAG, Urteil v. 9.8.2016, 9 AZR 51/16).

Schlagworte zum Thema:  Urlaub, Urlaubsabgeltung, TV-L