Richterin mit Kopftuch
Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat darf eine Bewerbung für die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit ist, als Richterin während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit kürzlich an die Beteiligten übermitteltem Urteil entschieden und die Klage einer Rechtsanwältin, deren Bewerbung unberücksichtigt geblieben ist, abgewiesen.
Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität
Die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist und für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich ansieht, erklärte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Sie sah darin keine Verletzung ihrer zukünftigen Dienstpflichten. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat lehnte die Bewerbung daraufhin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.
Negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten verletzt
Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat habe die Eignung der Klägerin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen, so das Verwaltungsgericht Darmstadt. Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vereinbar. Als kollidierendes Verfassungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.
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