TVöD: Resturlaub und Urlaubsübertragung

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Wann der Urlaubsanspruch nach TVöD und TV-L verfällt und bis wann eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr möglich ist, lesen Sie in diesem Überblick.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr nehmen, in dem er entstanden ist. Nur ausnahmsweise darf der Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden. Die Frist zur Übertragung läuft am 31. März bzw. am 31. Mai ab.

Wann verfällt Urlaub im öffentlichen Dienst?

Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Eine Übertragung von am Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und auch nur für einen befristeten Zeitraum. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Er geht dann endgültig unter und wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

Urlaubsübertragung bis zum 31. März

Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a TVöD bzw. TV-L bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.03. beginnt, er kann also in den April hineinreichen.

Urlaubsübertragung bis zum 31. Mai in Sonderfällen

In besonderen Fällen ist nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a TVöD bzw. TV-L auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31.05. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Danach ist eine weitere Übertragung möglich, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen oder wenn der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum bis zum 31.03. nicht antreten kann.

Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise 

  • Arbeitsunfähigkeit 
  • oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte. 

Dringende betriebliche Gründe können sein: 

  • termin- oder saisongebundene Aufträge,
  • technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf
  • oder krankheitsbedingte Ausfallzeiten anderer Beschäftigter.

Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in den Sondertatbeständen von § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG, § 24 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG sowie § 4 Abs. 2 ArbPlSchG und betreffen beispielsweise Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit.

TVöD Resturlaub: Was gilt für Urlaubsübertragung bei Krankheit? 

Probleme hinsichtlich der Übertragung von Urlaub ergeben sich insbesondere immer dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt. Hier hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 20.01.2009, C-350/06) zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geführt. Jahrelang vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch spätestens dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsübertragungszeitraums, also dem 31.03. des Folgejahrs, krank war. Der EuGH kassierte diese Rechtsprechung des BAG, da sie gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstieß.

Seither gilt: Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten.

Urlaub verfällt nach 15 Monaten

Weil sich bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche ins Unermessliche addieren können, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG, Urteil v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10; Urteil v. 07.09.2021, 9 AZR 3/21).


Verfall von Urlaubsansprüchen nach EuGH und BAG

Bei der Frage, wann Urlaubsansprüche verfallen, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsverfall an EU-Recht anpassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor in einigen Entscheidungen deutlich gemacht, wie bedeutsam der bezahlte (Mindest-) Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union ist. Er entschied zuletzt, dass es unionsrechtswidrig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass er seinen Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Diese Entscheidung hat das BAG mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) umgesetzt. Arbeitgeber müssen also rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums in vollem Umfang genommen werden muss.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern ist dieser Hinweis auch für das Jahr zu erteilen, in dessen Verlauf die Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkranken. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch für dieses Jahr nicht (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, C-518/20, C-727/20).   

Generell gilt: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Verjährung des Urlaubs für die Vergangenheit berufen, wenn er den Arbeitnehmer nicht über den Verfall zum Jahresende belehrt hat (EuGH, Urteil v. 22.9.2022, C-120/21). Das bedeutet, der Urlaub verjährt nicht nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist.

Schlagworte zum Thema:  Urlaub, TVöD, TV-L