VGH erleichtert Ausbildung für geduldete Geflüchtete in der Altenpflege
Geduldete Geflüchtete brauchen für eine Ausbildung in der Altenpflege in Baden-Württemberg laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg keine Arbeitserlaubnis. Diese Ausbildung sei in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung. Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung seien dann ebenfalls keine erlaubnispflichtige Beschäftigung.
Bedeutsam für ganze Branche?
Dies gelte auch dann, wenn die Azubis den praktischen Teil der Ausbildung in einem Pflegeheim absolvieren und dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten, entschied derVGH. Denn der Praxisanteil sei eng mit der theoretischen Ausbildung verzahnt und somit Bestandteil der Schulausbildung. Eine im Arbeitsvertrag geforderte «geeignete Arbeitserlaubnis» brauche es folglich nicht.
Aus Sicht der Beratungsstelle Plan.B für Geflüchtete in Tübingen und der Region dürfte die Entscheidung für die ganze Branche bedeutsam sein. Viele Akteure im Land seien bislang davon ausgegangen, dass geduldete Flüchtlinge für die Ausbildung in der Altenpflege explizit eine Arbeitserlaubnis benötigen, teilte die Beratungsstelle mit. Dies stehe oft auch als Klausel in den Ausbildungsverträgen.
Happy End für betroffene Frau
Die Beratungsstelle hatte den Angaben nach im konkreten Fall eine 38-jährige Westafrikanerin unterstützt, die eigentlich zum 1. Oktober eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin beginnen wollte. Doch die deutschen Behörden hätten der Frau eine Duldung mit Arbeitsverbot erteilt, weil sie zuvor in Italien ein Asylverfahren durchlaufen habe. Dagegen sei sie vor Gericht gezogen.
Doch laut dem VGH kann die Frau keine Erlaubnis für ihre Ausbildung einklagen, weil sie diese gar nicht braucht. «Frau M. ist sozusagen erfolgreich vor Gericht gescheitert», sagte Matthias Schuh von der Beratungsstelle laut Mitteilung.
Nach der Entscheidung habe das Pflegeheim sofort reagiert, hieß es. Die Frau könne ab nächster Woche nachträglich in die praktische Ausbildung einsteigen.
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.11.2025, 12 S 1888/25)
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