Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stritten ein Notfallsanitäter und seine Arbeitgeberin darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Urlaubskonto des Notfallsanitäters neun Urlaubstage gutzuschreiben, die für gesetzliche Feiertage sowie für den 24. und 31. Dezember als Urlaubstage angerechnet worden sind. Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst mit durchgehendem 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen in der Woche. Der Kläger ist als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
Die Beklagte berechnete den Urlaubsanspruch des Klägers auf Basis einer Siebentagewoche mit 42 Tagen jährlich. Auf Anordnung der Beklagten musste der Kläger bei Inanspruchnahme von einer Woche Urlaub auch für in dieser Woche liegende gesetzliche Feiertage sowie für den 24.12. und für den 31.12. Urlaub nehmen.
Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Begründung, er habe an diesen neun Tagen nicht zwecks Inanspruchnahme von Urlaub von der Arbeit freigestellt werden können, da er nach dem Dienstplan nicht habe arbeiten müssen.
Urlaub kann nur bei Arbeitspflicht gewährt werden
Das BAG hat entschieden, dass die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen hat.
Nach dem BAG setzt die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs voraus, dass eine Arbeitspflicht besteht, von welcher der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer freistellt. Eine Urlaubserteilung kann den Anspruch nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum objektiv zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist.
Bei gesetzlichen Feiertagen ist Dienstplan entscheidend
Gesetzliche Feiertage unterliegen hierbei allerdings besonderen arbeitszeitrechtlichen Regelungen. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürften Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind jedoch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG u.a. Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten ausgenommen, d.h. auch der Kläger als Notfallsanitäter.
Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist danach so zu stellen, als ob er an dem gesetzlichen Feiertag im Umfang der für diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit gearbeitet hätte und nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet gewesen sei. An gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann die Arbeitspflicht somit nicht nochmals suspendiert werden und steht damit für die Urlaubsgewährung nicht zur Verfügung.
Wenn dagegen die Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem gesetzlichen Feiertag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen ist, kann Urlaub gewährt werden. Entsprechendes gilt auch für die Urlaubsgewährung am 24. und 31. Dezember. Diese Vorfeiertage sind zwar nicht von den Regelungen in §§ 9 bis 13 ArbZG und § 2 EFZG erfasst. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD sind Beschäftigte jedoch u.a. an diesen Tagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen. Soweit der Arbeitnehmer bereits aufgrund der tarifvertraglichen Vorgabe von der Arbeitspflicht befreit ist, ist die Gewährung von Urlaub nach den oben dargestellten Grundsätzen ausgeschlossen. Wenn er hingegen nach Maßgabe des Dienstplans zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann er an diesen Urlaub nehmen.
Grundlage der Berechnung des Urlaubsanspruchs sind Arbeitstage
Das BAG stellt in seinem Urteil klar, dass die Urlaubsberechnung auf der Basis von (tatsächlichen) Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen erfolgt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Grundlage ist hierbei die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch nach dem TVöD in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich jedoch nur Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Die Berechnung des Urlaubs erfolgt anhand der sogenannten Jahresformel, bei der der tarifliche Jahresurlaub ins Verhältnis zu den maßgeblichen Arbeitstagen gesetzt wird. Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gilt das Tagesprinzip: Jeder Kalendertag mit Arbeitspflicht ist ein Urlaubstag, unabhängig von der Länge der Schicht. Tage ohne Arbeitspflicht sind nicht urlaubsrelevant.
(BAG, Urteil vom 19.8.2025, 9 AZR 216/24)
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