Keine höhere Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds
Der Kläger ist seit 1997 bei einem öffentlichen Arbeitgeber, beschäftigt und seit 2017 vollständig als Personalratsmitglied freigestellt. Vor seiner Freistellung leitete er das Sachgebiet IT-Servicemanagement und war in EG 12 TVöD (VKA) eingruppiert. Im Jahr 2019 wurde die Leitung der IT-Abteilung vakant. Der Arbeitgeber übertrug die Position zunächst kommissarisch und später dauerhaft einem anderen Beschäftigten, der zuvor als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Geoinformationssysteme (GIS) tätig war.
Streit um hypothetische Beförderung
Der Kläger begehrt eine höhere Eingruppierung gemäß Entgeltgruppe (EG) 14 und später EG 15 TVöD (VKA). Er argumentiert, dass ihm ohne seine Freistellung als Personalratsmitglied die Stelle des IT-Abteilungsleiters hätte übertragen werden müssen. Er stützt sich insbesondere auf seine aus seiner Sicht bessere Qualifikation und Führungserfahrung im Vergleich zu dem Beschäftigten, dem die Abteilungsleitung übertragen wurde, sowie auf den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber bestreitet, dass der Kläger die tariflichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppen erfüllt.
Nachzeichnungsanspruch
Gemäß § 42 Abs. 3 S. 4 Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) dürfen Personalratsmitglieder aufgrund der Freistellung nicht benachteiligt werden. Dies bedeutet, dass der berufliche Werdegang so nachzuzeichnen ist, als hätte keine Freistellung stattgefunden. Allerdings müssen die tariflichen Voraussetzungen für die angestrebte Eingruppierung erfüllt sein. Maßgeblich ist also, ob der Kläger ohne Freistellung hypothetisch zum Abteilungsleiter befördert worden wäre.
Tarifliche Voraussetzungen nicht erfüllt
Im vorliegenden Fall scheiterte der Kläger daran, dass er weder über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung noch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Entgeltordnung (VKA) verfügte. Diese sind jedoch für die Eingruppierung in EG 14 und EG 15 TVöD (VKA) erforderlich. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass er die Anforderungen als "sonstiger Beschäftigter" erfüllt. Allgemeine Weiterbildungen, Führungsschulungen und vielfältige Praxis reichen ohne substantiierten Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher Kenntnisse nicht aus.
Vergleich mit Stelleninhaber hilft nicht
Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, sich mit dem letztlich ausgewählten Stelleninhaber zu vergleichen. Dass der Arbeitgeber bei dem Stelleninhaber (möglicherweise) fehlerhaft von den tariflichen Anforderungen abgewichen sein könnte, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, eine gleichfalls tarifwidrige Eingruppierung „nachzuzeichnen“. Vielmehr müsse der Kläger nachweisen, dass er im Rahmen eines hypothetischen Auswahlverfahrens und unter Beachtung der Bestenauslese der geeignetste Bewerber gewesen wäre. Dies sei ihm nicht gelungen.
(LAG Hamm, Urteil vom 01.07.2025 - 7 SLa 311/25)
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