VG Düsseldorf

Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen


Ausschluss von Bewerbungsverfahren Änderung Geschlechtseintrag

Eine Bewerberin darf von einem  Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich geändert hat, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Fall einer Polizeikommissarin entschieden.

Eine Polizeikommissarin hatte sich bei einem Auswahlverfahren für Beförderungen beworben. Zuvor hatte sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern lassen. Da der Verdacht bestand, dass sie die Änderung des Geschlechtseintrags hat vornehmen lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat die Antragstellerin daraufhin bei der Beförderungsauswahl nicht berücksichtigt, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

Die Polizeikommissarin hat drei Eilanträge gestellt, die darauf gerichtet waren, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Polizeikommissarin wollte sich Vorteil bei Beförderung durch Änderung des Geschlechtseintrags verschaffen

Im Disziplinarverfahren werden der Polizeikommissarin unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

Dienstpflichtverletzung durch nachhaltige Störung des Betriebsfriedens

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags - wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar - eine andere Motivation maßgeblich war.

Keine Berücksichtigung der Polizeikommissarin bei der Beförderungsauswahl

Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist aus Sicht des VG Düsseldorf rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerin vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

(VG Düsseldorf, Beschlüsse v. 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26)


Schlagworte zum Thema:  Einstellung , Polizei
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