OVG Nordrhein-Westfalen

Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen


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Eine Bewerberin darf von einem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich geändert hat, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen im Fall einer Polizeikommissarin entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des VG Düsseldorf bestätigt.

Eine Polizeikommissarin hatte sich bei einem Auswahlverfahren für Beförderungen beworben. Zuvor hatte sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern lassen. Da der Verdacht bestand, dass sie die Änderung des Geschlechtseintrags hat vornehmen lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat die Antragstellerin daraufhin bei der Beförderungsauswahl nicht berücksichtigt, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

Die Polizeikommissarin hat drei Eilanträge gestellt, die darauf gerichtet waren, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen. Das Verwwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte die Eilanträge abgelehnt (VG Düsseldorf, Beschlüsse v. 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).

Polizeikommissarin wollte sich Vorteil bei Beförderung durch Änderung des Geschlechtseintrags verschaffen

Im Disziplinarverfahren werden der Polizeikommissarin unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

VG Düsseldorf: Dienstpflichtverletzung durch nachhaltige Störung des Betriebsfriedens

Aus Sicht des VG Düsseldorf stellt schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung sei unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags - wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar - eine andere Motivation maßgeblich war. Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einleitung dieses Verfahrens sei durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern.

OVG Nordrhein-Westfalen: Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschlüsse des VG Düsseldorf bestätigt. 

Nach Ansicht des Gerichts ist der Dienstherr grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist.

Verdacht eines Dienstvergehens besteht weiterhin

Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt - mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag - als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann.

Kein Verwertungsverbot wegen Vertraulichkeit der Gespräche

Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüss v. 5.5.2026, 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26)


Schlagworte zum Thema:  Einstellung , Polizei
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