Klinik darf bei Rufbereitschaft keine Verfügbarkeit von 30 Minuten anordnen
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2010 als Oberarzt in einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten sowie Internistische Intensivmedizin beschäftigt. Der TV-Ärzte/VKA fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Gemäß § 7 TV-Ärzte/VKA war der Kläger zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet. Am 19.9.2024 erhielt er von der Beklagten eine schriftliche Dienstanweisung, wonach er bei Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein habe. Der Kläger war der Ansicht, dass die Zeit zu kurz bemessen sei und nicht billigem Ermessen entspreche und erhob Klage.
Weisung des Arbeitgebers war unwirksam
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen Erfolg.
Das LAG stellte fest, dass die Weisung der Beklagten, dass der Kläger während eines Rufbereitschaftsdienstes, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme (des Abrufs), innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein hat, unwirksam ist. Das Gericht führte aus, dass die Regelung in § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht, das grundsätzlich einer Arbeitsvertragspartei durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung eingeräumt werden kann, sieht die Tarifnorm nicht vor.
„Verfügbarkeit am Patienten“ schließt auch innerbetriebliche Vorbereitungszeiten ein
Rufbereitschaft nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA erfordert nicht zwingend, dass der betreffende ärztliche Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar sein muss. Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in der Sphäre des Arbeitnehmers fällt und von diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann und ist daher aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur sachgerechten Auslegung der Tarifnorm geeignet. Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort. Wenn man es hingegen zulässt, dass bei der Bemessung der Rufbereitschaftszeit i.S.d. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA auf den Zeitpunkt der "Verfügbarkeit am Patienten" abgestellt wird, sind die Handlungen, die der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort in der vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchzuführen hat, um am Patienten verfügbar zu sein, und die hierfür erforderlichen Zeiten bei der Prüfung, welche zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers der Arbeitnehmer hinnehmen muss, mit zu berücksichtigen.
30 Minuten zu kurz bemessen
Im vorliegenden Fall benötigte der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen, um "am Patienten verfügbar" zu sein (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion), 13 Minuten. Damit verblieben ihm unter Zugrundelegung der Zeitvorgabe von 30 Minuten, um am Patienten verfügbar zu sein, lediglich noch 17 Minuten, um bei Abruf von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Und dies sei zu kurz bemessen.
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025, 8 SLa 502/25)
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