Ferienlücke zwischen Referendariat und Schuldienst darf Pension nicht schmälern
Eine Lehrerin in Baden-Württemberg hatte ihren Vorbereitungsdienst – das sogenannte Referendariat – im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 abgeleistet. Anschließend wurde sie erst zum 13. August 1993, also kurz vor dem Ende der Sommerferien, in den Schuldienst übernommen. Zwischen dem Ende des Referendariats und dem Beginn ihres neuen Beamtenverhältnisses auf Probe lagen damit rund sechs Wochen Sommerferien.
Unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis
Diese Zeit wurde bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. Die zuständige Behörde in Baden-Württemberg verweigerte ihr die Anwendung einer für sie günstigeren Übergangsregelung (§ 102 Abs. 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg). Diese Vorschrift sieht einen günstigeren Ruhegehaltssatz vor, wenn das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hatte.
Die Behörde argumentierte, das Referendariat sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein „unmittelbar vorangehendes" Dienstverhältnis mehr. Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim blieben ohne Erfolg.
Unschädliche Unterbrechung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab der Lehrerin in letzter Instanz Recht und verpflichtete das Land Baden-Württemberg, die Versorgungsbezüge neu festzusetzen.
Das Gericht stellte klar: Zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen sind, sondern allein auf der Einstellungspraxis des Dienstherrn beruhen.
Im vorliegenden Fall hatte die Lehrerin noch während ihres laufenden Referendariats ein Übernahmeangebot erhalten. Die anschließende Lücke war damit nicht durch eigenes Handeln oder eine eigene Entscheidung der Lehrerin entstanden, sondern war schlicht der schulbetriebsbedingten Einstellungspraxis des Landes geschuldet.
Funktionale Betrachtung maßgeblich
Das Gericht betonte, dass bei einer funktionalen Betrachtung, also wenn man nicht ausschließlich auf das Datum, sondern auf den tatsächlichen Zusammenhang schaut, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Referendariat und anschließendem Beamtenverhältnis auf Probe bestand. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, der Lehrerin eine Unterbrechung nachteilig anzurechnen, die für Sie nicht vermeidbar war.
(BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 2 C 8.25)
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