Voraussetzungen für Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst
Ein Beamter bewarb sich auf einen als Sachgebietsleiter ausgeschriebenen Dienstposten in einer höherwertigen Besoldungsgruppe. Eine erste Ausschreibung war gescheitert, da das Erfordernis eines erfolgreich bestandenen Assessment Centers bereits in einem anderen Verfahren für unzulässig erklärt worden war. Der Arbeitgeber schrieb die Stelle daher erneut aus, diesmal ohne diese Voraussetzung.
Im neuen Auswahlverfahren wurde eine Mitbewerberin für die Stelle vorgeschlagen. Der übergangene Beamte beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz – mit Erfolg. Ausschlagegebend hierfür waren nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) insbesondere die folgenden vier Aspekte:
Stellenausschreibung muss Anforderungen hinreichend klar benennen
Grundsätzlich gilt: Die Stellenausschreibung muss hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbenden zwingend erwartet werden bzw. welche Kriterien bei gleicher Eignung maßgeblich berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber auf die „sonstigen“ Merkmale in einem internen Dokument zur Beurteilung verwiesen. Welche dieser Merkmale dabei eigenständig gewertet werden und welche nur als Unterpunkte eines übergeordneten „kumulierten" Merkmals einfließen, war für Bewerberinnen und Bewerber nicht erkennbar. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass der Arbeitgeber selbst widersprüchliche Angaben dazu machte. In einer Stellungnahme hieß es, das Merkmal „Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern" sei eigenständig bewertet worden; in einer späteren Erklärung war es plötzlich nur ein Unterpunkt der „Führungskompetenz".
Anforderungsprofil muss der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens entsprechen
Ein weiterer Mangel der Stellenausschreibung war, dass das Anforderungsprofil inhaltlich nicht zur ausgeschriebenen Stelle passte.
Die Stelle erfordert umfassende Führungs- und Leitungsaufgaben. Nachdem die erfolgreiche Teilnahme an einem Assessment-Center ein unzulässiges Kriterium ist, wurde diese Anforderung aus der Stellenausschreibung gestrichen. Eine sonstige Anpassung der Stellenbeschreibung fand jedoch nicht statt. Im Anforderungsprofil tauchte „Führungskompetenz“, trotz der vorrangig auf Führungs- und Leitungsfunktionen zugeschnittenen Aufgabenbeschreibung, nur als eines von zehn herausgehobenen Merkmalen auf. Dementsprechend liegt laut BVerwG ein Anforderungsprofil vor, welches der Aufgabenbeschreibung nicht mehr entspricht.
Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss aus Einzelbewertungen hergeleitet werden
Die Auswahlentscheidung war außerdem fehlerhaft, weil die aktuelle Regelbeurteilung des Bewerbers nicht ordnungsgemäß war. Dem Bewerber war im Zuge der Regelbeurteilung eine Gesamtnote 5 mitgeteilt worden. Das Personalreferat informierte die Beurteiler jedoch dahingehend, dass die Festsetzung der Einzelmerkmale ein besseres Gesamturteil (Note 6) nahelegen und das vergebene Gesamturteil nicht plausibel sei. Damit die Bewertung plausibel erscheine, sei eine Änderung der Einzelbewertung erforderlich.
Hierauf änderten die Beurteiler ihre bisherige Bewertung und setzten die Bewertung einiger Leistungsmerkmale herab. Im Anschluss hieran erfolgte die Eröffnung der (neuen) Beurteilung an den Antragsteller. Dieses Vorgehen des Arbeitgebers war nicht zulässig, denn das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung muss aus den Einzelbewertungen abgeleitet werden. Unzulässig ist daher eine Verfahrensweise, bei der ein Beamter einer Notenstufe zugeordnet wird und die Einzelmerkmale nachfolgend "passend" vergeben werden.
Berücksichtigung von Führungserfahrung
Außerdem hat das BVerwG festgestellt, dass eine bereits beurteilte Führungserfahrung von Bewerbenden grundsätzlich als Vorteil gegenüber Bewerbenden mit lediglich einer prognostischen Einschätzung eingestellt werden darf. Dies gilt allerdings zur Wahrung der Chancengleichheit nicht, wenn bislang amtsangemessen, aber ohne Führungsaufgaben verwendeten Beamten bei der Führungseignung die Höchstnote zuerkannt worden ist. Die Annahme eines Vorsprungs für den bereits mit Führungsaufgaben betrauten Konkurrenten sei dann nicht mehr gesichert. Demnach muss in diesen Konstellationen eine Vorrangstellung des bereits in Führungskompetenz beurteilten Beamten unterbleiben.
(BVerwG, Beschluss v. 20.4.2026, 2 VR 20.25)
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