17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ging es um einen Pferdewirt, der im Jahr 2005 beim beklagten Land beschäftigt gewesen war. Im April 2023 schlossen die Parteien erneut einen bis April 2025 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Das Land hielt die Befristung wegen der lange zurückliegenden Vorbeschäftigung für zulässig. Das LAG sah dies anders.
Vorbeschäftigungsverbot greift – trotz 17,5 Jahren Abstand
Für die Frage der Wirksamkeit der Befristung war entscheidend, ob die frühere Beschäftigung trotz des langen Abstands noch unter das Vorbeschäftigungsverbot fiel. Der Abstand von 17,5 Jahren reichte nicht aus: Die vom Bundesarbeitsgericht als maßgeblich angesehene Grenze von ca. 20 Jahren war noch nicht erreicht. Auch die Ausnahme für eine „ganz anders geartete“ Tätigkeit griff nicht. Pferdewirt und Pferdewirtschaftsmeister beruhten aus Sicht des LAG auf derselben fachlichen Grundlage.
Auch Sachgrund der Erprobung scheitert
Zwei Jahre Befristung waren für eine Erprobung deutlich zu lang – üblich sind rund sechs Monate. Das Land konnte die längere Dauer nicht nachvollziehbar begründen. Auch andere Befristungsmöglichkeiten wie beispielsweise eine Führung auf Probe (§ 31 TV-L) kamen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.
(LAG Niedersachsen, Urteil v. 5.5.2026, 10 Sa 923/25)
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