Wird eine Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, so ist die Märzklausel bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Lesen Sie, wie dabei vorzugehen ist.

Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Maßgebend ist dies dann auch für die Beitragssätze und Beitragsgruppen.

Beitragspflicht von laufendem Entgelt

Laufend gezahltes Entgelt ist in jedem Monat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beitragspflichtig. Monatlich sind im Jahr 2024 Beiträge aus höchstens 5.175 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 7.550 Euro (West) bzw. 7.450 Euro (Ost) zu berechnen.

Märzklausel: bei Einmalzahlung prüfen

Bei Einmalzahlungen wird zur Prüfung der Beitragspflicht zunächst die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der BBG im Auszahlungsmonat ermittelt. Ist die Einmalzahlung niedriger als die Differenz, ergeben sich keine Besonderheiten. Die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.

Märzklausel: anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze

Trifft dies nicht zu, ist eine weitere Prüfung erforderlich. Zunächst ist die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts (ab Einstellungstag bzw. Jahresbeginn bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung) zu ermitteln. Dieser Betrag wird von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen (monatliche BBG : 30 x Anzahl der Sozialversicherungstage bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung). Dabei werden volle Kalendermonate bei den Sozialversicherungstagen immer mit 30 Tagen angesetzt. Teilmonate (zum Beispiel bei Krankengeldbezug) werden mit den tatsächlichen Kalendertagen als Sozialversicherungstage berücksichtigt.

Im Ergebnis bedeutet das: Je kürzer dieser Vergleichszeitraum ausfällt, desto geringer ist der errechnete Differenzbetrag - und folglich umso geringer der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung. Einige Betriebe zahlen daher ihre Einmalzahlungen bevorzugt in den ersten Monaten eines Jahres aus. Sie möchten damit den Vergleichszeitraum und somit die beitragspflichtige Differenz möglichst gering halten.

Zu frühe Auszahlung lohnt sich nicht

Dabei macht allerdings die Märzklausel einen Strich durch die Rechnung. Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.

Wird diese Regelung übersehen und werden folglich zu niedrige Beiträge berechnet und abgeführt, muss spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung nachgezahlt werden.

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