Entgelt

Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro


Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro angehoben werden. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen.  

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:
- Zum 01.01.2026 13,90 Euro
- Zum 01.01.2027 14,60 Euro,
jeweils brutto je Zeitstunde.

Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss noch formell vom Bundesarbeitsministerium durch eine Rechtsverordnung umgesetzt werden.

Begründung der Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen einer Gesamtabwägung geprüft, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei hat sie sich an den im Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission genannten Kriterien orientiert. Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen. Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt.

Auswirkungen der Erhöhung des Mindestlohns auf den öffentlichen Dienst

In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes war früher auch in der niedrigsten Entgeltgruppe und Entgeltstufe der Mindestlohn eingehalten. In den letzten Jahren galt dies durch die Steigerung des Mindestlohnes nicht mehr uneingeschränkt für die unteren Stufen der EG 1. Hier betrug z. B. das Stundenentgelt (TVöD) bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden/Monat bis zur Tarifanpassung im März 2024 in der Stufe 1 nur 11,89 Euro (2.015,52 Euro : 169,57) bzw. in der Stufe 2 12,08 Euro. Aufgrund der Tarifsteigerung ab März 2024 erreichte auch das niedrigste Entgelt der EG 1 Stufe 2 den Mindestlohn (13,89 Euro =2.355,52 Euro: 169,57 Stunden pro Monat).

Durch die TVöD-Tarifrunde 2025 steigt das Entgelt der EG 1 Stufe 2 ab dem 1.4.2025 auf 2.465,52 Euro und liegt mit 14,54 Euro über dem Mindestlohn.

In den unteren Entgeltgruppen und Stufen ist also stets zu prüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn erreicht ist. Wenn dieser unterschritten wird, muss das Tabellenentgelt entsprechend aufgestockt werden.

Pressemitteilung der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025

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