Soldaten müssen Zulagen für Sprengstoffentschärfer nicht zurückzahlen
Die Kläger stehen als Soldaten im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie befanden sich zwischen 2018 und 2019 jeweils für die Dauer rund eines halben Jahres im Auslandseinsatz in Mali. Zu ihren Aufgaben gehörte es, bestimmte in Camps einfahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Hierfür erhielten die Kläger von der Beklagten Zulagen für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler in Höhe von insgesamt jeweils mehr als 20.000 EUR.
Nach einer im Jahr 2020 von der Beklagten eingeleiteten Sachverhaltsaufklärung zur Zulagengewährung für Auslandseinsätze in Mali und Afghanistan entzog die Beklagte den Klägern im Jahr 2021 die Zulagen und forderte sie mit Bescheiden aus November 2023 zunächst zur Rückzahlung von 70 %, mit Widerspruchsbescheiden aus August 2024 dann sogar zur vollständigen Rückzahlung der gewährten Zulagen auf. Die von den Klägern vorgenommenen Kontrollen seien nur routinemäßige Überprüfungen von Kraftfahrzeugen gewesen, die als bloße Aufklärungsmaßnahmen keine zulagenberechtigten Tätigkeiten gewesen seien.
VG Koblenz: Rückforderung der Zulagen war rechtswidrig
Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Erfolg. Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützten Rückforderungen seien rechtswidrig.
Es bestehe schon die Möglichkeit, dass den Klägern die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. Die Tätigkeiten der Kläger im Rahmen ihrer Einsätze seien nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Prüfung, ob im Einzelnen zulagenberechtigte oder lediglich Routineaufgaben wahrgenommen worden seien, nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
Selbst wenn man von einer Überzahlung ausginge, setze die Rückforderung jedenfalls eine Entscheidung darüber voraus, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen sei. Die Beklagte habe in ihren Billigkeitsentscheidungen unberücksichtigt gelassen, dass sie die Überzahlung selbst überwiegend zu verantworten habe. Die Zulagen seien durch Meldungen der Vorgesetzten der Kläger veranlasst worden. Zudem habe die Beklagte die Zulagen den Klägern sowie allen weiteren eingesetzten Sprengstoffentschärfern über mehrere Jahre in ständiger Praxis für durchgeführte Fahrzeugkontrollen ausgezahlt. Den Klägern habe sich deshalb eine möglicherweise fehlende Zulagenberechtigung nicht aufdrängen müssen; sie hätten auch wegen des Gefährdungspotentials ihrer Einsätze zumindest subjektiv von einem Anspruch auf die Gewährung der Zulagen ausgehen dürfen, zumal sich während des Einsatzzeitraums ein Selbstmordanschlag auf ein Camp in Mali ereignet habe.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 12.9.2025, 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO)
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