Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
Der Kläger, Direktor eines Amtsgerichts mit 54 Richterplanstellen und 292 weiteren Stellen, hielt seine Besoldung für zu niedrig. Er argumentierte, dass die Größe seines Gerichts sowie die damit verbundene fachliche und organisatorische Verantwortung eine Einstufung in die Besoldungsgruppe R 3 LBesO rechtfertigten. Bereits vor dem Verwaltungsgericht Aachen scheiterte seine Klage. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun dieses Urteil.
Bewertung des Dienstpostens ist nicht verfassungswidrig
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Bewertung des Dienstpostens des Klägers im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben steht. Diese leiten sich aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Alimentations- und Leistungsprinzip sowie dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes ab. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum, der hier nicht überschritten wurde.
Die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts betonten, dass die niedrigere Besoldung des Klägers im Vergleich zu Präsidentinnen und Präsidenten von Amts- und Landgerichten sachlich gerechtfertigt sei. Diese hätten neben der Personalverantwortung für die nichtrichterlichen Beschäftigten und der sonstigen Organisationsverantwortung auch die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter inne, was aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit habe. Auch im Vergleich zu Dienstposten mit R 3 LBesO, wie Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht, fehle es an der Vergleichbarkeit. Diese üben zweitinstanzliche Rechtsprechung aus, sind jedoch keine Gerichtsleiter.
Zulage nach Richterplanstellen angemessen
Die Höhe der Amtszulage innerhalb der Besoldungsgruppe R 2 LBesO, die von der Anzahl der Richterplanstellen abhängt, wurde ebenfalls als verfassungsgemäß bewertet. Zwar steige die Zulage nicht proportional zur Anzahl der Planstellen, jedoch sei dies nicht sachwidrig. Die Aufgaben eines Direktors seien unabhängig von der Größe des Gerichts im Wesentlichen gleich und bedingten keine grundsätzlich unterschiedliche Verantwortung.
(OVG NRW, Urteil vom 2.2.2026, 1 A 709/21)
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