Beamtenbesoldung

Die Beamtenbesoldung ist die Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten in Deutschland. Sie besteht aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und weiteren Zulagen.  

Die Beamtenbesoldung muss so bemessen sein, dass sie dem Beamten und seiner Familie unter Berücksichtigung seines Statusamtes und unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse eine angemessene Lebensführung ermöglicht (sogenanntes Alimentationsprinzip). Bei der Bemessung der Beamtenbesoldung hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er muss aber den Dienstrang des Beamten, die mit dem Amt verbundene Verantwortung und Beanspruchung sowie die geforderte Ausbildung, die Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit, das Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft und die Attraktivität des Dienstverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte berücksichtigen.





Berechnung der Beamtenbesoldung

Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt und gegebenenfalls aus dem Familienzuschlag und weiteren Zulagen zusammen. Das Grundgehalt wird bestimmt nach der Besoldungsgruppe (z. B. A 5 bis A 16) und der innerhalb der Besoldungsgruppe erreichen Erfahrungsstufe (z. B. Stufe 1 bis 12). In den sogenannten Besoldungstabellen kann man anhand dieser beiden Vorgaben das Grundgehalt ermitteln (z. B. Besoldungsgruppe A 11, Erfahrungsstufe 6 ergibt ein Grundgehalt von 3.489,90 für einen Landesbeamten in Baden-Württemberg).

Bundesbesoldungsgesetz und Landesbesoldungsgesetze

Ursprünglich regelte das Bundesbesoldungsgesetz die Dienstbezüge für alle Beamten, Richter und Soldaten in der Bundesrepublik Deutschland.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder (also für die Landes- und die Kommunalbeamten) bei den Ländern. In Folge dieser Änderung hat sich die Höhe der Besoldung in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich entwickelt.

Beamtenbesoldungstabellen und Besoldungsgruppen Bund

Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes und der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Berufssoldaten und Zeitsoldaten).

In den Besoldungstabellen des Bundes gibt es folgende Besoldungsgruppen:

  • A 2 bis A 16 für Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes,
  • B 1 bis B 11 für besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. für Beamte in Ministerien,
  • W 1 bis W 3 für Hochschullehrer sowie
  • R 1 bis R 10 für Richter und Staatsanwälte.

Beamtenbesoldungstabellen und Besoldungsgruppen der Länder

In allen Bundesländern gibt es inzwischen eigene Landesbesoldungsgesetze, z. B. das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, das Bayerische Besoldungsgesetz, das Hessische Besoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

In den Besoldungstabellen der Länder gibt es folgende Besoldungsgruppen:

  • A 2 bis A 16 für Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes,
  • B 1 bis B 11 für besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. für Beamte in Ministerien,
  • W 1 bis W 3 für Hochschullehrer sowie
  • R 1 bis R 10 für Richter und Staatsanwälte

Besoldungserhöhung

Die Erhöhung der Beamtenbesoldung erfolgt durch Änderung der Besoldungsgesetze. Insbesondere im Nachgang zu Tariferhöhungen für die Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) entscheiden die Landesgesetzgeber, ob die Tariferhöhungen auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden.

Grundsätzlich muss der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten an die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Denn der Begriff der amtsangemessenen Alimentation ist nicht statisch zu verstehen, sondern entsprechend den jeweiligen Verhältnissen zu konkretisieren. Bei einer positiven Entwicklung dieser Verhältnisse ist der Gesetzgeber daher grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge anzupassen. Andererseits darf der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung auch kürzen, wenn sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse negativ entwickeln (vgl. Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.2014 – VerfGH 21/13).

Maßgeblich für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sind insbesondere die Einkommen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie die Einkommen, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden.

Allerdings führt nicht jede geringfügige Abweichung von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zur Verfassungswidrigkeit eines Anpassungsgesetzes. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ist zum einen die Entwicklung der Verhältnisse über einen "größeren Zeitraum" maßgeblich. Zum anderen kommt ein Verfassungsverstoß erst in Betracht, wenn die Bezüge über diesen Zeitraum mehr als nur geringfügig hinter der Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Wegen seines großen Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamten zu übertragen. Auch muss er nicht die Bezüge für alle Beamten und Richter gleichermaßen anpassen. Insbesondere darf der Gesetzgeber die Bezüge der aktiven und der im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter unterschiedlich anpassen (vgl. Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.2014 – VerfGH 21/13).

Beamtenpension und Ruhegehalt

Wenn ein Beamter in den Ruhestand tritt, wandelt sich das aktive Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis um. Der Beamte hat dann einen Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Berechnung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt wird folgendermaßen berechnet:

In einem ersten Schritt muss zunächst die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bestimmt werden, die der Beamte angesammelt hat (vgl. zum Beispiel §§ 21 ff. LBeamtVG Baden-Württemberg). Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Nach der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit müssen dann die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnet werden. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind (vgl. zum Beispiel § 19 Abs. 1 LBeamtVG BW):

  • das Grundgehalt
  • der ehebezogene Teil des Familienzuschlags und
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erhält der Beamte 1,79375% seiner letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl. zum Beispiel § 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW). Das gilt nicht nur für volle Jahre, sondern die Dienstzeit wird taggenau ausgerechnet und sodann multipliziert mit 1,79375% (§ 27 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG BW).

Insgesamt erhält der Beamte aber maximal 71,25% seiner letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BW).