Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch
Beamter wurde zu niedrig besoldet
Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde der Kläger im Jahr 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf der Grundlage seines Lebensalters festgesetzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Art der Besoldung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig und daher grundsätzlich geeignet war, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Allerdings ist am 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz ein neues – nicht mehr an das Lebensalter anknüpfendes – Besoldungsrecht in Kraft getreten. Deshalb bestanden Ansprüche auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nur bis einschließlich Juni 2013. Diese mussten zudem aufgrund einer Ausschlussfrist spätestens bis zum 31. Juli 2013 geltend gemacht werden.
War der Widerspruch des Beamten fristgerecht?
Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht darüber, ob der Kläger den zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Widerspruch bereits am 2. Januar 2013 oder erst am 10. November 2014 und damit verspätet erhoben hat.
Zum Nachweis der Widerspruchserhebung am 2. Januar 2013 legte der Kläger dem Gericht einen Fax-Sendebericht vor, der unter anderem folgende Eintragungen enthielt: „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.“.
Der Kläger hielt den von ihm vorgelegten Sendebericht für einen ausreichenden Nachweis über den Zugang am 2. Januar 2013. Selbst wenn sein Widerspruch aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich nicht beim Beklagten eingegangen sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei allein Sache des Beklagten, das Empfangsgerät funktionsgerecht zu halten. Versäume er dies, so müsse der Kläger aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behandelt werden, als habe er fristgerecht Widerspruch erhoben.
Gericht: Zugang eines Schriftstücks nur mit "OK-Vermerk" im Fax-Sendebericht nachgewiesen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Koblenzer Verwaltungsrichter sahen eine fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger als nicht nachgewiesen an. Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax sei die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“. Zwar beweise ein solcher noch nicht den Zugang der Sendung, belege aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung und löse damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus.
Der vom Kläger vorgelegte Sendebericht genüge aber schon diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ließen die Vermerke „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.“ darauf schließen, dass bei dem Versuch der Herstellung einer Faxverbindung der Anschluss besetzt gewesen sei und daher keine Verbindung habe aufgebaut werden können. In dieser Konstellation sei der Nachweis des Zugangs von vornherein ausgeschlossen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (VerwG Koblenz, Urteil v. 14.12.2018, 5 K 398/18.KO).
Land zahlt nur bei fristgerechten Widersprüchen
Der oben dargestellte Fall war Teil einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren, mit denen sich das Verwaltungsgericht in den letzten Monaten zu beschäftigen hatte. Problematisch war jeweils die Frage des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs. Soweit der Zugang eines Schreibens oder zumindest die Herstellung einer Fax-Verbindung – etwa durch Vorlage eines Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ – nachgewiesen werden konnte, sagte das beklagte Land die Auszahlung der Entschädigungssumme zu. Sonstige Klagen wurden zurückgenommen.
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.4161
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
977
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
7062
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
609
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
525
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
492
-
Entgelttabelle TV-L
410
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
403
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
346
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
321
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026
-
Lehrerin seit 17 Jahren krank
27.07.2026
-
Voraussetzungen für Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst
23.07.2026
-
Bund der Steuerzahler fordert deutliche Reduzierung der Beamten
23.07.2026
-
Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss Kollegen Schadensersatz zahlen
17.07.2026
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
09.07.2026
-
Dienstrechtliche Konsequenzen für einen Hauptbrandmeister wegen rassistischer Äußerungen in einem Chat
08.07.2026
-
Klinik darf bei Rufbereitschaft keine Verfügbarkeit von 30 Minuten anordnen
02.07.2026