Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin verfassungswidrig
Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war.
VG Berlin: "Einseitig zulasten von Beamten gespart"
Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen des Verwaltungsgerichts wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar sind, in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der alimentationsrelevanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung. Hierbei maß das Gericht insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und der deutlichen Verletzung des sog. „Mindestabstandsgebots“ der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 4 zum Grundsicherungsniveau besondere Bedeutung bei. Ferner spreche auch der unverhältnismäßige Abstand der Besoldung von Juniorprofessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.
Bundesverfassungsgericht muss entscheiden
Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Soweit der Kläger über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besoldungsnachzahlungen auch bei verfassungswidriger Unteralimentation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe.
Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
(Verwaltungsgericht Berlin, Vorlagebeschluss v. 3.7.2024, 26 K 133/24; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 3.7.2024, 26 K 323.13)
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.774
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8582
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7431
-
Entgelttabelle TV-L
638
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
566
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
522
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
441
-
Entgelttabelle TV-V
376
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
350
-
Entgelttabelle TV-Hessen
316
-
Bundeswehr-Werbung auf Trambahn: Gewissenskonflikt rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung
03.06.2026
-
Berliner Kita-Streik grundsätzlich zulässig
02.06.2026
-
Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage
29.05.2026
-
Kirchenzugehörigkeit kann bei Stellenbesetzungen gerechtfertigte Voraussetzung sein
22.05.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
21.05.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
21.05.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
21.05.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
21.05.2026
-
Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
20.05.2026
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
18.05.2026