Kein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst
Der Kläger in dem Verfahren vor dem BAG ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 1.1.2003 (TV-EUmw/VKA).
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Er ist der Ansicht, dass der TV-EUmw/VKA keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG sei. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2023, 4 Sa 23/23).
BAG: Auch ältere Tarifverträge können vom BetrAVG abweichen
Die Revision des Landkreises war vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich.
Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.1.2018 geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.
(BAG, Urteil vom 11.3.2025, 3 AZR 53/24)
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