Geplante Änderungen des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Mitte 2026 zu novellieren. Ziel sei es, Karrierewege in der Wissenschaft verlässlicher zu machen, Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion einzuführen sowie Schutzregelungen auf Drittmittelbefristungen auszuweiten. Darüber hinaus solle eine Regelung geschaffen werden, die Arbeitsverhältnisse während eines Studiums vom sogenannten Anschlussverbot ausnimmt.
Der vorliegende Referentenentwurf setzt einige Ankündigungen nun in konkrete Regelungsvorschläge um.
Warum soll das WissZeitVG novelliert werden?
Das WissZeitVG ermöglicht es Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal unter erleichterten Bedingungen zu befristen. Es gibt dabei zwei zentrale Befristungsvarianten:
- Qualifizierungsbefristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG): Befristung zum Zweck der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung, z. B. für die Promotion oder die weitere Karriereentwicklung nach der Promotion.
- Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG): Befristung, wenn die Stelle überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, also z. B. aus Fördergeldern der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der EU.
Eine Evaluation des Gesetzes aus dem Jahr 2022 hat ergeben, dass der Anteil sehr kurzer Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem an Hochschulen rund ein Drittel beträgt. Zudem griffen Einrichtungen zunehmend auf die Drittmittelbefristung zurück, auch dort, wo nach Auffassung des Gesetzgebers eigentlich die Qualifizierungsbefristung mit ihren Schutzregelungen zur Anwendung kommen sollte.
Die wesentlichen Regelungsvorschläge im Überblick
Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge
Der Entwurf sieht gesetzliche Mindestlaufzeiten für den ersten Arbeitsvertrag vor:
Vor der Promotion: mindestens 3 Jahre
Nach der Promotion: mindestens 2 Jahre
Unterschreitungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein, etwa wenn wesentliche Teile der Qualifizierung bereits zuvor erbracht wurden, z. B. im Rahmen eines Stipendiums. Eine kürzere Projektlaufzeit allein soll keine Unterschreitung der Mindestlaufzeit rechtfertigen.
Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung
Bislang können Einrichtungen bei drittmittelfinanzierten Stellen frei wählen, ob sie nach § 2 Abs. 1 (Qualifizierung) oder § 2 Abs. 2 (Drittmittel) befristen. Diese Wahlmöglichkeit soll nach dem Entwurf entfallen.
Die Drittmittelbefristung wäre danach erst zulässig, wenn die maximal zulässige Befristungsdauer nach der Qualifizierungsbefristung vollständig ausgeschöpft ist. Das würde bedeuten, dass bei Neueinstellungen in den ersten Jahren grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 befristet werden muss, auch wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird.
Praktische Folge wäre: Künftig würden die Schutzregelungen bei der Betreuung von Kindern, Behinderung, schwerer Krankheit sowie der neuen Regelung zur Pflege von Angehörigen auch für drittmittelfinanzierte Beschäftigte in frühen Karrierephasen gelten. Drittmittelbefristungen führen bisher nicht zu familienbedingten Verlängerungsansprüchen.
Erweiterung der Verlängerungsregelungen um Pflegezeiten
Bislang verlängert sich die maximal zulässige Befristungsdauer bei Kinderbetreuung (2 Jahre je Kind) und bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung der Beschäftigten (2 Jahre). Neu hinzukommen soll: Wer pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes betreut, soll künftig ebenfalls eine Verlängerung um 2 Jahre erhalten.
Wegfall der Übertragsregelung zwischen den Phasen
Bisher können nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Phase vor der Promotion in die Phase nach der Promotion übertragen werden. Diese sogenannte Bonusregelung soll entfallen. Die Promotion würde damit einen klaren Einschnitt markieren: Mit ihr beginnt ein neuer Befristungsrahmen von maximal sechs Jahren.
Mindest-Stellenumfang
Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Qualifizierung) soll künftig nur noch bei einem Stellenumfang von mindestens 25 % einer Vollzeitstelle möglich sein. Dies entspricht einer Klarstellung, die auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2021 zurückgeht und europarechtliche Anforderungen absichern soll.
Studienbegleitende Beschäftigung: Höchstdauer soll auf 8 Jahre steigen
Die maximale Befristungsdauer für studentische Hilfskrafttätigkeiten nach § 6 WissZeitVG soll von sechs auf acht Jahre angehoben werden. Damit soll verhindert werden, dass Studierende kurz vor dem Abschluss ihre Nebentätigkeit aufgeben müssen. Zudem sollen studienbegleitende Hilfstätigkeiten ausdrücklich vom Anschlussverbot des TzBfG ausgenommen werden, sodass nach dem Studium eine sachgrundlose Befristung als wissenschaftliches oder künstlerisches Personal beim selben Arbeitgeber möglich bliebe. Das Anschlussverbot besagt, dass ein sachgrundlos befristeter Vertrag nicht mit einem Arbeitgeber abgeschlossen werden darf, bei dem der Arbeitnehmer bereits früher beschäftigt war.
Änderungen im ärztlichen Weiterbildungsbereich
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) gilt bislang nicht für Hochschulen und Forschungseinrichtungen, weil dort das WissZeitVG Vorrang hat. Dieser Vorrang soll aufgehoben werden. Befristete Arbeitsverträge zur Facharztweiterbildung oder zur fachpsychotherapeutischen Weiterbildung könnten dann auch an Hochschulen einheitlich nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden. Die bisherige Sonderregelung für den medizinischen Bereich im WissZeitVG würde entfallen.
Was würde für laufende Verträge gelten?
Laut dem Entwurf sollen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verträge unberührt bleiben. Die neuen Regelungen würden demnach nur für neu abgeschlossene Verträge gelten. Für bereits promoviertes Personal, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, sollen die bisherigen Höchstbefristungsdauern und die alte Übertragsregelung weiter gelten.
Evaluation für 2032 geplant
Die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen sollen im Jahr 2032 wissenschaftlich evaluiert werden, also sechs Jahre nach dem vorgesehenen Inkrafttreten.
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