Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage verläuft für Beschäftigte des Bundes grundsätzlich wie bei den Beschäftigten der Kommunen, jedoch mit einigen Abweichungen im Detail.
Geltendmachen („Verlangen“) der Tauschtage
Beschäftigte des Bundes müssen die Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung bis zum 1.9. in Textform „verlangen“ (§ 29a Abs. 1 Satz 3 TVöD-Bund).
Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Umwandlung ist nicht erforderlich.
Anzugeben ist die Anzahl der gewünschten vollen Tauschtage, nicht deren konkrete Termine.
Umfang der Tauschtage
Es können maximal 3 Tauschtage verlangt werden.
Zusätzlich gilt speziell beim Bund: Die Zahl der Tauschtage darf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht überschreiten (§ 29a Abs. 1 Satz 4 TVöD-Bund). Bei z. B. 2 Arbeitstagen pro Woche sind höchstens 2 Tauschtage möglich.
Gewährung und Verfall der Tauschtage
Tauschtage können – wie allgemein – erst im Kalenderjahr nach der Verminderung der Jahressonderzahlung in Anspruch genommen werden.
Werden sie im gesamten Folgejahr nicht genommen, verfallen sie; eine Abgeltung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein finanzieller Ausgleich kommt – wie bei VKA – nur bei Krankheit oder dringenden betrieblichen Gründen in Betracht; für den Bund ist die Fälligkeit dieses Ausgleichs ausdrücklich bis 31. März des Folgejahres geregelt (§ 29a Abs. 4 Satz 3 TVöD-Bund).
Entgelt an den Tauschtagen
Am Tauschtag wird beim Bund derjenige Teil des zuvor ermittelten Umwandlungsbetrags gezahlt, der dem Anteil dieses Tages an der Gesamtzahl der verlangten Tauschtage entspricht (§ 29a Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund).
Spätere Entgeltänderungen (z. B. Stufenaufstieg) zwischen Verminderung der Jahressonderzahlung und Inanspruchnahme des Tauschtages bleiben unberücksichtigt.