BVerwG legt EuGH Fragen zum bezahlten Vaterschaftsurlaub vor
Noch ist die Frage, ob Väter im öffentlichen Dienst des Bundes einen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub haben, nicht endgültig geklärt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dies im September 2025 für Bundesbeamte bejaht. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Streit um zehn Tage Vaterschaftsurlaub
Ausgangspunkt ist der Fall eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, dessen Tochter am 10. Januar 2024 geboren wurde. Er beantragte anlässlich der Geburt zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge. Als Rechtsgrundlage berief er sich auf die sogenannte Vereinbarkeitsrichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1158). Diese schreibt den EU-Mitgliedstaaten vor, dass Väter Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub rund um die Geburt ihres Kindes haben sollen.
Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Antrag ab und gewährte ihm stattdessen gewöhnlichen Erholungsurlaub. Nach einem internen Beschwerdeverfahren ordnete der Generalinspekteur der Bundeswehr lediglich die Gewährung eines einzigen Tages Sonderurlaub an. Der Stabsoffizier beantragte daraufhin gerichtlich, ihm rückwirkend die verbleibenden neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und den bereits eingesetzten Erholungsurlaub seinem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben.
Hat Deutschland die EU-Richtlinie korrekt umgesetzt?
Der Generalinspekteur hält den Antrag für unbegründet. Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie bereits durch eine Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, des Pflegezeitgesetz und des Familienpflegezeitgesetz sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt. Einen eigenständigen bezahlten Vaterschaftsurlaub habe Deutschland dabei nicht einführen müssen. Denn die Richtlinie sehe Ausnahmen vor: Ein Mitgliedstaat, der bereits über Elternurlaubsregelungen mit einer mindestens sechsmonatigen Elternzeit bei angemessener Vergütung verfügt, sei von der Pflicht zur Einführung eines gesonderten Vaterschaftsurlaubs befreit. Deutschland erfülle diese Voraussetzung durch die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld.
Das Verwaltungsgericht Köln urteilte im September 2025 anders. Es hatte festgestellt, dass die deutschen Elternzeitregelungen den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen: Väter können zwar Elternzeit nehmen, erhalten dabei jedoch keine Lohnfortzahlung, da das Elterngeld nur gezahlt wird, wenn es für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes bezogen wird. Väter, die keine Elternzeit für zwei Monate nehmen, erhalten keinen Vaterschaftsurlaub für zehn Arbeitstage.
Vier offene Rechtsfragen für den EuGH
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Vereinbarkeitsrichtlinie vorgelegt. Nun muss der EuGH klären, ob die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld den Anforderungen der Richtlinie genügen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung sei von großer Bedeutung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, erklärte Heini Schmitt, stellvertretender Bundesvorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb: „Sollte der der EuGH feststellen, dass der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gemäß der Richtlinie auch ohne Umsetzung für Dienstherrn verbindlich gilt, könnte dies einen Rechtsanspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub nach sich ziehen.“
Solange der EuGH nicht entschieden hat, bleibt die Rechtslage für öffentliche Arbeitgeber unsicher.
(BVerwG 1 WB 27.25)
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