Kirchenzugehörigkeit kann bei Stellenbesetzungen gerechtfertigte Voraussetzung sein
Hintergrund: Konfessionslose Bewerberin klagt auf Entschädigung
Eine konfessionslose Bewerberin hatte sich auf eine ausgeschriebene Teilzeitstelle als Referentin bei einem Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland beworben. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Erarbeitung eines Berichts zur UN-Antirassismuskonvention sowie die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Die Stellenausschreibung setzte eine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) voraus. Die Bewerberin wurde nicht zum Gespräch eingeladen; stattdessen erhielt ein evangelischer Bewerber die Stelle.
Die Bewerberin machte geltend, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert worden, und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Benachteiligung durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sei, da die Kirchenzugehörigkeit für die ausgeschriebene Stelle erforderlich sei.
Kirchenzugehörigkeit als berechtigte Anforderung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu bezahlen. Das BAG sah keine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion. Die Forderung nach einer Kirchenmitgliedschaft war gemäß § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Diese Regelung erlaubt es Religionsgemeinschaften und ihren Einrichtungen, unterschiedliche Behandlungen wegen der Religion vorzunehmen, wenn dies im Hinblick auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft sowie die Art der Tätigkeit notwendig ist.
Die Richter betonten, dass solche Anforderungen unionsrechts- und verfassungskonform sein müssen. Sie verwiesen auf Art. 4 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 4 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Demnach darf eine unterschiedliche Behandlung erfolgen, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Im konkreten Fall war die Kirchenzugehörigkeit durch die Aufgabenbeschreibung – insbesondere die projektbezogene Vertretung des kirchlichen Werks – gerechtfertigt. Diese Tätigkeiten erforderten eine Identifikation mit dem diakonischen Auftrag und dem Ethos der Evangelischen Kirche.
(BAG, Urteil vom 21.5.2026, 8 AZR 194/25)
Hinweis:
§ 9 Abs. 1 AGG lautet:
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
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