Probezeit-Kündigung unwirksam: BAG rügt fehlerhafte Personalratsbeteiligung
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stritten eine Arbeitnehmerin und ein Bundesland über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 2023 beim beklagten Land als Sachgebietsleiterin im Landesbetrieb Straßenwesen beschäftigt. Zwischen den Parteien war eine sechsmonatige Probezeit gemäß § 2 Abs. 4 TV-L vereinbart.
Während der Probezeit erstellte das beklagte Land zwei Probezeitbeurteilungen. Am 21. April 2023 teilte der Vorgesetzte der Klägerin mündlich mit, dass sie die Probezeit nicht bestanden habe. Anschließend leitete das beklagte Land ein Verfahren zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein und informierte den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung. Parallel wurde auch die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Diese beanstandete jedoch, dass ihr nicht genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen eingeräumt worden sei und kritisierte zudem die Reihenfolge der Beteiligung der verschiedenen Gremien. Im Mai 2023 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 30. Juni 2023. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin fristgerecht Kündigungsschutzklage.
Kündigung war unwirksam
Das BAG gab der Klägerin recht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Kündigung nicht bereits wegen einer möglichen Verletzung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten unwirksam sei. Das brandenburgische Landesgleichstellungsgesetz (LGG Bbg) sehe nämlich keine individualrechtliche Unwirksamkeitsfolge für den Fall einer fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor. Wenn deren Rechte verletzt würden, könne sie selbst bestimmte rechtliche Schritte einleiten, etwa Widerspruch oder Klage. Für die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerin sei dies jedoch grundsätzlich ohne unmittelbare Folgen.
Keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats
Die Kündigung sei jedoch unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. Nach dem Personalvertretungsgesetz Brandenburg wirke der Personalrat auch bei Kündigungen während der Probezeit mit (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg a. F.; neu seit 15.5.2024: § 69 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg n.F.). Voraussetzung für eine wirksame Kündigung sei daher eine ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung des Personalrats. Wird der Personalrat nicht oder nicht korrekt beteiligt, sei die Kündigung gemäß § 128 BPersVG unwirksam. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setze hierbei voraus, dass dem Personalrat alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die er für eine sachgerechte Entscheidung benötigt. Nach § 60 Abs. 1 PersVG Bbg gehöre dazu grundsätzlich auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Hintergrund sei, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Dienststelle sei und ihre Einschätzung in den internen Entscheidungsprozess einfließen soll, bevor der Personalrat beteiligt werde.
Das BAG stellte außerdem fest, dass Kündigungen grundsätzlich personelle Maßnahmen im Sinne des § 22 LGG Bbg darstellen. Daher sei die Gleichstellungsbeauftragte in solchen Fällen regelmäßig zu beteiligen. Eine Ausnahme bestehe nur in dringenden Fällen, in denen eine gleichzeitige Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat zulässig sei. Ein solcher dringender Fall lag im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht vor. Die Probezeit sowie die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes liefen noch bis zum 30. Juni 2023, sodass ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße Beteiligung bestanden hätte.
Unvollständige Unterrichtung des Personalrats
Entscheidend war schließlich, dass dem Personalrat bei seiner Unterrichtung die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorgelegt wurde. Diese hatte bereits am 10. Mai 2023 eine erste Einschätzung abgegeben. Das Unterrichtungsschreiben an den Personalrat vom 3. Mai 2023, das diesem am 11. Mai 2023 zuging, enthielt diese Stellungnahme jedoch nicht. Damit fehlte dem Personalrat eine für seine Mitwirkung relevante Information. Nach Auffassung des Gerichts führte diese unvollständige Unterrichtung dazu, dass das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Unerheblich war dabei, dass der Personalrat letztlich keine Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hatte.
(BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 177/24)
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