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Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach TVöD

Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr


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Tauschtage sind im Kalenderjahr nach der Verminderung der Jahressonderzahlung zu gewähren.

Nach § 29a Abs. 3 TVöD müssen die Tauschtage im folgenden Kalenderjahr, also dem Kalenderjahr, das auf die Umwandlung der Jahressonderzahlung folgt, gewährt werden. Es findet keine Übertragung in ein weiteres Jahr statt; nicht genommene Tauschtage verfallen grundsätzlich.

Frist zur Äußerung von Wünschen durch die Beschäftigten

Im Geltungsbereich des TVöD-VKA sollen die Beschäftigten dem Arbeitgeber ihre Wünsche für die Lage der Tauschtage spätestens 4 Wochen vorher mitteilen (§ 29a Abs. 3 Satz 3 TVöD).

Hierbei handelt es sich nicht um eine strikte Fristvorgabe. Allerdings gilt es seitens der Beschäftigten zu beachten: je kurzfristiger die Ankündigung für die Lage der Tauschtage erfolgt, desto eher kann der Arbeitgeber auf entgegenstehende dringende betriebliche oder dienstliche Gründe verweisen, die einer Freistellung an den gewünschten Tagen entgegenstehen.

Der Tarifvertrag sieht keine Formvorschrift für die Äußerung von Wünschen zur Lage der Tauschtage vor. Aus Sicht der Beschäftigten empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen die Einhaltung der Textform, z. B. E-Mail.

Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Tauschtage grundsätzlich zu gewähren, sofern keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Tarifvertrag sieht für die Ablehnung der Lage der Tauschtage keine bestimmte Form vor. Im Falle einer Ablehnung der gewünschten Lage der Tauschtage empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Ablehnung – aus Beweisgründen – zumindest in Textform, z. B. per E-Mail mit Zustellbestätigung zukommen lässt.

Entgelt an den Tauschtagen

Wenn Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu 3 Tauschtage umwandeln, erhalten sie im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage „unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21“ (§ 29a Abs. 1 TVöD). Änderungen (z. B. Stufenaufstieg) zwischen Umwandlung und tatsächlichem Tauschtag wirken sich damit auf die Entgeltfortzahlung aus.

Schlagworte zum Thema:  TVöD
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