Polizeibeamter nach Körperverletzung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt
Am 6. Februar 2019 wurden zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Nordhessen zu einem Einbruch in eine Drogeriemarkt-Filiale am Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe gerufen. Es gelang ihnen, den Einbrecher zu stellen und festzunehmen. Während der Festnahme, bei der der festzunehmende Mann bereits durch einen Kollegen zu Boden gebracht worden war, schlug der Beamte mit seinem Teleskopschlagstock in kurzer Abfolge 24-mal auf die Beine des Festzunehmenden ein. Dieser erlitt drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung.
Falsche Angaben in der Strafanzeige
Was anschließend geschah, wertete das Gericht als besonders schwerwiegend. Der Beamte und sein Kollege erstatteten nach dem Einsatz Strafanzeige gegen den Festgenommenen wegen angeblichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch „Treten und Schlagen". Die Auswertung der Überwachungsvideos des Drogeriemarktes ergab jedoch ein anderes Bild: Solche Widerstandshandlungen hatten gar nicht stattgefunden. Die Angaben in der Strafanzeige waren schlicht falsch.
Im Frühjahr 2022 verurteilte das Landgericht Kassel den Beamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt sowie wegen Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen.
Daraufhin erhob der Polizeipräsident im Sommer 2024 Disziplinarklage gegen den Beamten beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Disziplinarverfahren ist das beamtenrechtliche Verfahren, mit dem Dienstherren Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten ahnden – bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, also der Beendigung des Beamtenstatus als schärfste Maßnahme.
Vertrauensverhältnis endgültig verloren gegangen
Die Disziplinarkammer für das Land Hessen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden verhandelte den Fall am 12. Februar 2026 mündlich und nahm dabei die Videoaufzeichnungen der Festnahme selbst in Augenschein. Mit Urteil vom selben Tag entschied sie, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit zwei zentralen Aspekten:
- Die Tat selbst: Die 24 Schläge mit dem Schlagstock auf den bereits am Boden liegenden Mann seien durch die Einsatzsituation in keiner Weise gerechtfertigt gewesen. Auch wenn die Verletzungen des Opfers vergleichsweise gering ausgefallen seien, ändere dies nichts an der Schwere des Dienstvergehens.
- Das Verhalten nach der Tat: Dieser Punkt wog für das Gericht besonders schwer. Indem der Beamte nach der von ihm begangenen Körperverletzung eine falsche Strafanzeige gegen sein Opfer stellte und damit dessen angebliche Widerstandshandlungen erfand, habe er seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht.
In der Gesamtschau hätten diese Umstände das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört – eine Voraussetzung, die das Beamtenrecht für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlangt. Milderungsgründe, die ein Absehen von dieser schärfsten Disziplinarmaßnahme hätten rechtfertigen können, waren für das Gericht nicht erkennbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beamte kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Zuständig wäre dann der Senat für Disziplinarsachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
(VG Wiesbaden, Urteil vom 29.04.2026, Az. 28 K 993/24.WI.D)
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