Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
Eine Lehrerin wurde an einer städtischen Gesamtschule in ihrem früheren Wohnort eingesetzt. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, ihr Umzug – verbunden mit einem Hausbau – diene dazu, die Betreuung ihrer Kinder am beabsichtigten Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung der Vorrang eingeräumt werden.
Öffentliches Interesse steht Versetzungswunsch der Lehrerin entgegen
Die hiergegen erhobene Klage der Lehrerin hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg weist nach den Ausführungen der Kammer keine Rechtsfehler auf. Die Bezirksregierung hat ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Klägerin streiten entgegen ihrer Klagebegründung keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.
Beamte können jederzeit versetzt werden
Hierbei ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.
Dazu zählt, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht ist Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenzt zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daran ändert nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt.
Pendelstrecke von 35 km ist zumutbar
Gleichwohl schlagen diese Aspekte nicht durch. Sie sind insoweit nicht außergewöhnlich, sondern gelten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Pendelstrecke ist zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benennt ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte. Die in der Klage angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stehen ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso nicht entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf soll gerade durch den Umzug sichergestellt werden.
(VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid v. 30.3.2026, 1 K 6161/25)
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