AGG

Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage


AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen – nicht weil keine Diskriminierung vorlag, sondern weil die Bewerbung von vornherein nur dazu diente, Entschädigungsansprüche zu erhalten.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Gericht lässt die AGG-Frage offen und weist dennoch ab

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.

Für diese Einschätzung führte das Gericht mehrere Umstände an:

  • Die klagende Person war zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei Universitäten gleichzeitig eingeschrieben. 
  • Sie verfügte über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, die laut Stellenausschreibung ausdrücklich vorausgesetzt wurden.
  • Zwischen dem Eingang der Absage und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs lag eine auffällig kurze Zeitspanne. Dies wertete das Gericht als einen Hinweis auf ein systematisches, vorgeplantes Vorgehen.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hintergrund: Schutz vor Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

Das AGG schützt Beschäftigte und Bewerberinnen und Bewerber vor Benachteiligungen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Herkunft oder Religion. Wird jemand wegen eines solchen Merkmals bei einer Bewerbung benachteiligt, kann er oder sie eine Entschädigung in Geld verlangen.

Dieses Konstrukt hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Bewerbungen gezielt mit dem Ziel eingereicht wurden, AGG-Entschädigungsansprüche auszulösen ohne ernsthafte Absicht, die Stelle anzunehmen. Die Rechtsprechung begegnet solchen Fällen mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs.


(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Az.42 Ca 3438/26)

Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 18/26 vom 28.05.2026

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