Bundesbeamte haben Anspruch auf Vaterschaftsurlaub
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 entschieden, dass Bundesbeamte unmittelbar aus dem EU-Recht einen Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes haben. Hintergrund ist die sogenannte Vereinbarkeitsrichtlinie (RL (EU) 2019/1158), die Deutschland bisher nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat.
Ein Bundesbeamter hatte Ende 2022 nach der Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland, lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass es im deutschen Recht keinen entsprechenden Anspruch gebe. Auch eine unmittelbare Berufung auf die EU-Richtlinie sei nicht möglich, da deren Vorgaben durch die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt würden. Der Kläger erhob daraufhin Klage – mit Erfolg: Das Gericht verurteilte den Bund dazu, dem Kläger den Urlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Deutschland versäumt rechtzeitige Umsetzung
Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger direkt auf die EU-Richtlinie berufen kann, da Deutschland von seiner Verpflichtung zur Umsetzung bis zum 2. August 2022 nicht nachgekommen ist. Zwar existierte während der Ampel-Koalition ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz; dieser wurde jedoch nie verabschiedet. Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld genügen laut Urteil nicht den Anforderungen der Richtlinie: Zwar können Väter einzelne Tage Elternzeit nehmen, sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nämlich nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.
Kein Anspruch bei privaten Arbeitgebern
Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft ergibt sich hingegen kein vergleichbarer Anspruch aus dem Urteil. Nach europäischer Rechtsprechung können Richtlinien-Bestimmungen nur gegenüber staatlichen Institutionen unmittelbar angewandt werden – als Sanktion dafür, dass ein Mitgliedstaat seinen Umsetzungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über welche das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
(VG Köln, Urteil vom 11.9.2025, 15 K 1556/24)
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