Dienstanweisungen zu Schwangerschaftsabbrüchen
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. In dieser Zeit hat der Kläger mit seinem Team in Einzelfällen medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen.
Weisungen zu Schwangerschaftsabbrüchen
Im Zusammenhang mit der Fusion mit dem katholischen Träger erhielt der Kläger zwei Dienstanweisungen. Diese betrafen sowohl seine Tätigkeit als angestellter Arzt als auch seine genehmigte Nebentätigkeit.
Der Arbeitgeber untersagte dem Kläger, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen, außer in Fällen, in denen das Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes akut bedroht ist. Zusätzlich wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung des Chefarztes dahingehend eingeschränkt, dass Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik ebenfalls nicht mehr zulässig sind.
Weisung für Klinik-Tätigkeit wirksam
Das LAG Hamm erklärte die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, für rechtmäßig. Die Weisung sei durch das arbeitgeberseitige Weisungsrecht gedeckt und entspreche den vertraglichen Regelungen sowie den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere könne der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen im Klinikum angeboten werden.
Der Chefarzt hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen. Die Anweisung ist auch nicht unbillig, da sie im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen der Klinik steht.
Einschränkung der Nebentätigkeit unwirksam
Das Gericht bewertete die Einschränkung der Nebentätigkeit des Chefarztes jedoch anders. Er betreibt eine Privatpraxis. Darüber hinaus arbeitet er am Klinikum in einer weiteren Nebentätigkeit als Frauenarzt. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen dieser Tätigkeit ohne jegliche Ausnahmeregelung ist unwirksam. Die Regelungen in den bestehenden Nebentätigkeitsgenehmigungen decken eine derart weitreichende Einschränkung nicht ab.
Das LAG stellte klar, dass die Einschränkungen für die Nebentätigkeit nicht über die Regelungen für die Tätigkeit als angestellter Arzt in der Klinik hinausgehen dürfen. Da die Dienstanweisung für die Klinik eine Ausnahmeregelung vorsieht, muss dies auch für die Nebentätigkeit gelten.
(LAG Hamm, Urteil v. 05.02.2026, 18 SLa 685/25)
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