Rechtswidrige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihre Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle rechtswidrig sind. Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt und wurde 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten ernannt. Sie übernahm die Leitung der Stabsstelle „Gleichstellung“, die auf einer Hierarchieebene mit der Geschäftsbereichsleitung angesiedelt war und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstand.
Umsetzung in den Sozialen Dienst
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u.a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese Maßnahmen mit einer Klage, die sowohl vor dem Arbeitsgericht Wesel als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg hatte.
Arbeitsrechtliche Grundsätze entscheidend
Weder die Gemeindeordnung NRW noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt - wie hier - dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen. Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Abberufung und Umsetzung rechtswidrig
Diese Maßnahmen sind unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Im Ergebnis wurde die Stadt dazu verurteilt, die Klägerin wieder als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte einzusetzen.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 - 3 SLa 696/24)
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