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Betriebsratswahl

Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten


Betriebsratswahl 2026: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten

Ab dem 1. März beginnen die Betriebsratswahlen 2026. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen, in dem alle notwendigen Inhalte zur Wahl bekannt gegeben werden. Dabei gilt es, typische Fehler zu vermeiden und alle Vorgaben zu erfüllen, damit die Vorschlagslisten korrekt sind.

Der Mindestinhalt eines Wahlausschreibens ist gesetzlich in § 3 Wahlordnung (WO) festgelegt.

Inhalt und Fristen beim Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl

Aus dem Wahlausschreiben muss zum Beispiel hervorgehen,

  • wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden,
  • wann und wo gewählt wird,
  • wie Wahlvorschläge einzureichen und wie viele Stützunterschriften erforderlich sind
  • und wann und wo die öffentliche Stimmauszählung erfolgt.

Ergänzend muss das Wahlausschreiben die Frist und Uhrzeit für den Eingang von Wahlvorschlägen bei mehr als fünf zu wählenden Betriebsratsmitgliedern enthalten. Nach § 41 Abs. 2 WO kann der Betriebsrat statt 24:00 Uhr auch eine frühere Uhrzeit festlegen.

Das Wahlausschreiben ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben zudem den nicht im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden (z. B. im Homeoffice oder Elternzeit) per Post oder elektronisch (z. B. per E-Mail) übermitteln.

Wahlausschreiben: Typische Fehler

In der Praxis kommt es häufig zu Fehlern

  • bei der Angabe der Mindestsitze für das Minderheitsgeschlecht,
  • bei der anzugebenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie
  • bei der Berechnung der Mindestzahl der sogenannten "Stützunterschriften" für Wahlvorschläge.

Besteht der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, muss gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Dabei sind die Regelungen des § 5 WO zu beachten und das sogenannte "d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren" bei der Berechnung der Sitze anzuwenden. Zu beachten ist, dass die Wahlordnung nur an ein binäres System von Männern und Frauen anknüpft. Berücksichtigt der Wahlvorstand im Rahmen des Minderheitengeschlechts das sogenannte "dritte Geschlecht", ist die Wahl anfechtbar (ArbG Berlin v. 7. Mai 2024, 36 BV 10794/23).

Unklarheiten über die Größe des Betriebsrats

Hinweis: Über die Größe des Betriebsrats kommt es zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber oft zu Streit: Während der Wahlvorstand die Arbeitnehmerzahl oftmals zu hoch kalkuliert, errechnet sie der Arbeitgeber zu niedrig. Ist die Kalkulation fehlerhaft, bleibt dem Arbeitgeber nach der Wahl nur ein langwieriges Anfechtungsverfahren, bis zu dessen Abschluss der Betriebsrat im Amt bleibt. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig auf den Wahlvorstand zugehen und ihm die zutreffende Arbeitnehmerzahl schriftlich und nachweisbar mitteilen.

Das BAG (24. April 2024, 7 ABR 26/23) scheint zudem dem Grundsatz "lieber ein kleiner Betriebsrat als kein Betriebsrat" zu folgen: Bewerben sich weniger Kandidaten, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, besteht der Betriebsrat aus der jeweils möglichen nächstniedrigeren Anzahl an Mitgliedern.

Die Betriebsratswahl ist mit Aushang des Wahlausschreibens eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmenden Wahlvorschläge sammeln und einreichen.

Ausländische Arbeitnehmende einbinden

Ausländischen Mitarbeitenden sind durch den Wahlvorstand in ihrer Landessprache die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln. Diese Pflicht wird regelmäßig dadurch erfüllt, dass alle Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl in den betreffenden Sprachen bereitgestellt werden.

Die Folgen eines fehlerhaften Wahlausschreibens

Fehler bei dem Aufstellen der Wählerliste und beim Erlass des Wahlausschreibens können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Das gilt insbesondere für fehlende oder fehlerhafte Angaben im Wahlausschreiben. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste können grundsätzlich nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe erfolgen, nicht jedoch am Wahltag selbst. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Abs. 2 S. 2 WO u.a. für Schreib- oder offensichtliche Fehler, die bis zum Abschluss der Stimmabgabe vorgenommen werden können.

Das Wahlausschreiben muss nach § 3 Abs. 1 S. 1 WO mindestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen und ausgehängt werden. Wird die Sechs-Wochen-Frist nicht eingehalten, ist die Wahl anfechtbar. Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmende gegen Angaben in der Wählerliste schriftlich Einspruch einlegen. Einsprüche müssen vom Wahlvorstand unverzüglich geprüft werden. Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder haben kein Einspruchsrecht. Die Wahl kann von einem Wahlberechtigten schließlich nicht angefochten werden, wenn er nicht zuvor Einspruch eingelegt hat (§ 19 Abs. 3 BetrVG).

Hinweis: Arbeitgeber sollten Wählerliste und Wahlausschreiben ausführlich prüfen und den Wahlvorstand auf etwaige Fehler aufmerksam machen, um langwierige Prozesse und Unsicherheiten im Nachhinein zu vermeiden.

Betriebsratswahl: Die Anforderungen an Vorschlagslisten

Sobald das Wahlausschreiben ausgehängt wurde, können innerhalb von zwei Wochen beim Wahlvorstand Vorschlagslisten eingereicht werden. Diese müssen den Anforderungen des § 6 WO entsprechen:

  • Angabe der einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge mit Namen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung.
  • Schriftliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Liste.
  • Angabe des Listenvertreters, der Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand annimmt und abgibt.
  • Stützunterschriften, wobei Bewerberliste und Liste der Stützunterschriften eine einheitliche zusammenhängende Urkunde bilden müssen.

Hinweis: Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Stützunterschrift leisten. Bei Mehrfachnennung zählt im Zweifel die zuerst eingereichte Liste. Bewerber, deren Namen auf mehreren Listen stehen und nicht innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist von drei Arbeitstagen erklären, auf welcher Liste sie stehen wollen, sind von allen Listen zu streichen (§ 6 Abs. 5, 7 WO).

Nach § 14 Abs. 4 BetrVG sind in Betrieben

  • mit bis zu 20 Wahlberechtigten keine und
  • in Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten mindestens zwei

Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag notwendig. In allen anderen Betrieben muss jede Vorschlagsliste von 1/20 (5 Prozent) der wahlberechtigten Arbeitnehmenden unterzeichnet werden. 50 Unterschriften sind in jedem Fall ausreichend.

Vorschlagslisten: Wahlvorstand prüft Ungültigkeit

Der Wahlvorstand muss die Vorschlagslisten gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen, prüfen und den Listenvertreter bei Ungültigkeit oder Beanstandung der Liste unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten. Eine Vorschlagsliste ist nach § 8 WO etwa ungültig, wenn

  • die Liste nicht fristgerecht eingereicht wurde,
  • die Reihenfolge der Bewerber nicht erkennbar ist oder deren Daten unvollständig sind
  • oder die Zustimmung eines Bewerbers fehlt oder die Liste zu wenig Stützunterschriften enthält.

Hinweis: Einige Mängel können innerhalb einer Frist von drei Tagen ausgeräumt werden (§ 8 Abs. 2 WO). Sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht worden, ist eine Nachfrist von einer Woche zu setzen (§ 9 Abs. 1 WO).

Nach Ablauf der Frist hat der Wahlvorstand alle gültigen Wahlvorschläge mit Ordnungsziffern zu versehen (Liste 1, Liste 2 usw.) und spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 10 WO).

Die Listenwahl ist obligatorisch für Betriebe mit in der Regel mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Eine Mehrheitswahl findet nur statt, 

  • wenn in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird,
  • in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden im Rahmen des zwingenden vereinfachten Wahlverfahrens
  • oder in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden, sofern Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart haben.


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