Wird das Statusfeststellungsverfahren angestoßen, prüft die Clearingstelle auf Antrag oder in bestimmten Fällen automatisch, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Wie das Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden kann
Optionales Statusfeststellungsverfahren: Das Verfahren kann sowohl von Arbeitgebern/Auftraggebern als auch von Arbeitnehmern/Auftragnehmern beantragt werden, insbesondere bei Zweifeln am Status. Andere Stellen, wie die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, die möglicherweise am Ergebnis eines solchen Verfahrens interessiert sind, sind nicht berechtigt, das Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren: Während das Verfahren üblicherweise freiwillig und auf Antrag einer der Parteien durchgeführt wird, gibt es auch Personengruppen, für die das Statusfeststellungsverfahren verpflichtend ist. Es handelt sich dabei um
- Ehegatten/Lebenspartner oder
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Arbeitgebers oder
- Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG.
Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber diese Personengruppen gesondert kennzeichnen. Die Anmeldung löst automatisch das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle aus.
Statusfeststellungsverfahren schützt vor Beitragsnachforderungen
Das Statusfeststellungsverfahren schützt Erwerbstätige und ihre Auftraggeber vor den Risiken einer falschen Statuseinschätzung. Denn wird eine Tätigkeit von den Beteiligten als selbstständige Tätigkeit behandelt, führt eine abweichende Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung häufig zu sehr hohen Beitragsnachforderungen für den Arbeitgeber.
Wirkung der Statusentscheidung
Nach Ende des Verfahrens erhalten die Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den versicherungsrechtlichen Status. Ab wann die Statusentscheidung Wirkung entfaltet, kann unterschiedlich sein. Grundsätzlich treten die versicherungsrechtlichen Folgen (ggf. rückwirkend) mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung ein. Von diesem Grundsatz wird unter Umständen abgewichen, z. B. wenn das optionale Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung beantragt wurde.