Gruppenfeststellung beim Statusfeststellungsverfahren

Werden mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vereinbarungen durchgeführt, ist es bisher erforderlich, gegebenenfalls für jeden Auftrag eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu beantragen. Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaffung einer möglichst frühzeitigen und umfassenden Gewissheit über den Erwerbsstatus wird die Gruppenfeststellung eingeführt.

Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Voraussetzung für eine solche gutachterliche Äußerung ist also, dass zumindest ein konkretisierter Einzelfall als exemplarisches Anschauungsbeispiel vorliegt, über dessen Erwerbsstatus entschieden wird. Hat ein Auftragnehmer unterschiedliche Auftraggeber, verbleibt es dabei, dass gegebenenfalls jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt werden muss. 

"Gleiche Auftragsverhältnisse": Definition

Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Geringfügige Abweichungen, zum Beispiel hinsichtlich der Tätigkeit, der Höhe der Vergütung oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung im Sinne der Vorschrift nicht entgegen.

In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zugrunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber gegenüber unterschiedlichen Auftragnehmern im Wesentlichen einheitliche Bedingungen für eine Vielzahl von Auftragsdurchführungen vorgibt und diese dann auch weitgehend identisch umgesetzt werden sollen. Mit ihr wird ermöglicht, eine gutachterliche Äußerung für derartige gleiche Auftragsverhältnisse einzuholen.

Antragsrecht auch für den Auftragnehmer

In den Fallgestaltungen, in denen ein Auftragnehmer mehrere gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber schließt, zum Beispiel bei einem Rahmenvertrag, steht das Antragsrecht auch dem Auftragnehmer zu. 

Gutachterliche Äußerung stellt keinen Verwaltungsakt dar

Bei der gutachterlichen Äußerung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass weder die DRV Bund noch andere Versicherungsträger an die gutachterliche Äußerung gebunden sind. Jedoch ist davon auszugehen, dass der einmal geprüfte Sachverhalt nicht anlasslos einer erneuten Prüfung unterzogen und anders beurteilt wird.

Folgen einer abweichenden Entscheidung zur Versicherungspflicht

Hat die DRV Bund in einer gutachterlichen Äußerung das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angenommen und stellt ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein. 

Die durch die abweichende Beurteilung eintretende Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides setzt voraus, dass der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Auftraggeber genießt insoweit einen Vertrauensschutz und erhält hierdurch Sicherheit. 

Gutachterliche Äußerung zeitlich begrenzt wirksam

Der Beginn der Versicherungspflicht wird jedoch nur für die Auftragsverhältnisse hinausgeschoben, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden.