BAG-Urteil

Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten


Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten

Medizinische Fachangestellte (MFA) im ambulanten OP-Bereich sind der EG 6 TVöD/VKA zuzuordnen, auch wenn ihre Tätigkeiten denen von operationstechnischen Assistenten (OTA) ähneln. Trotz ähnlicher Tätigkeiten ist die unterschiedliche Vergütung gerechtfertigt. Die Tarifautonomie erlaubt eine differenzierte Vergütung nach Ausbildung und Qualifikation. Dies hat das BAG entschieden.

Die Arbeitgeberin ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser. Der TVöD findet auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung. In den Operationssälen einschließlich des Ambulanten Operationssaals (AOP) sind vor, während und nach einer Operation sowohl Medizinische Fachangestellte (MFA) als auch Operationstechnische Assistenten (OTA) beschäftigt. Diese unterstützen die OP-Teams mit im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten. Die Arbeitnehmerin, die eine 3-jährige Ausbildung zur MFA erfolgreich absolviert hat, ist seit dem 1.8.2023 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war zunächst in der Patientenaufnahme tätig und wurde nach EG 5 TVöD/VKA vergütet. Mit Wirkung zum 1.3.2024 wurde sie in den AOP versetzt.

Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 6 TVöD/VKA. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin sei der EG P 8 TVöD/VKA zuzuordnen, da sie in der Pflege tätig sei. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.

Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten in EG 6 TVöD/VKA

Der Antrag der Arbeitgeberin hatte beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin ist der EG 6 TVöD/VKA zuzuordnen.

Nach Auffassung des BAG bestimmt sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach Teil A (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 – Entgeltordnung (EO VKA). Es führte hierzu aus, dass nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 12 der EO VKA für MFA die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung finden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Beschäftigte neben der Erfüllung der personenbezogenen Voraussetzung – einer Ausbildung zur MFA – eine Tätigkeit ausübt, die diesem Berufsbild entspricht. MFA assistieren Ärzten bei der Untersuchung, Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten und führen organisatorische Tätigkeiten sowie Verwaltungsarbeiten durch. Zu ihren Aufgaben im Einzelnen zählen u. a. Instrumente, Geräte und Apparaturen für Behandlungen vorzubereiten, zu reinigen, zu desinfizieren und zu sterilisieren, bei kleineren chirurgischen Eingriffen zu assistieren sowie die Organisation der Patientendokumentation.

Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten (MFA)

Insofern übt die Arbeitnehmerin eine Tätigkeit aus, die ihrer Ausbildung als MFA entspricht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die hier auszuübende Tätigkeit unstrittig auch dem Berufsbild einer OTA entspricht; denn unbeschadet dessen und trotz des in der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren ausdrücklich vorgesehenen Einsatzes von MFA im AOP haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer 12 des Teils B Abschnitt XI der EO-VKA bestimmt, dass für MFA die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung finden, ohne die ausbildungsentsprechende Tätigkeit näher zu spezifizieren, während OTA gemäß Ziffer 1 des Teils B Abschnitt XI der EO VKA mit entsprechender Tätigkeit nach EG P7 oder P8 TVöD/VKA eingruppiert sind. Angesichts dieser Differenzierung anhand der absolvierten Ausbildung könne nicht davon ausgegangen werden, dass für MFA, die eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben, die besonderen Tätigkeitsmerkmale von Ziffer 1 des Teils B Abschnitt XI maßgebend sind.

Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Nach Auffassung des BAG liegt hier kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, selbst wenn man davon ausgeht, dass MFA für die im Wesentlichen gleiche Tätigkeit im AOP eine geringere Vergütung erhalten als OTA.

Das BAG führt hierzu aus, dass Tarifautonomie darauf angelegt sei, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Dem Tarifvertrag komme hierbei eine Angemessenheitsvermutung zu. Es dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringe.

Allerdings hätten auch die Tarifvertragsparteien den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung zu beachten. Daher könnten die Gerichte für Arbeitssachen unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger – der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – anordnen.

Tarifvertragsparteien haben Gestaltungsspielraum

Weiter führte das BAG aus, dass die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz jedoch den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, zu berücksichtigen habe. Deshalb stehe den Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Dabei dürften sie auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Sie seien sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Deshalb sei bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen, die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Willkürkontrolle beschränkt (so BVerfG 11.12.2024, 1 BvR 1109/21 u. a). Willkür sei nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen, sondern nur dann, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei.

Tarifvertragsparteien dürfen MFA anders vergüten als OTA

Den Tarifvertragsparteien sei es deshalb nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, für MFA eine niedrigere Vergütung als für OTA vorzusehen, auch wenn sie Tätigkeiten ausüben, die denen einer OTA entsprechen. Der sich durch die Tätigkeitsmerkmale ergebende Entgeltanspruch unterfällt dem Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, diesen nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung, abhängig zu machen. Und die jeweils 3-jährigen Ausbildungen für OTA und MFA unterschieden sich wesentlich.

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für MTA erforderlich

In Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der EO VKA sei die Tätigkeit der Arbeitnehmerin auch der EG 6 TVöD/VKA zuzuordnen, denn ihre Tätigkeit erfordere neben gründlichen auch vielseitige Fachkenntnisse.

(BAG, Beschluss vom 26.2.2025, 4 ABR 21/24)