BVerwG

Im Reisekostenrecht beträgt die "geringe Entfernung" höchstens zwei Kilometer


Reisekostenrecht geringe Entfernung zwei Kilometer

Eine „geringe Entfernung“ zwischen Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, schließt eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus. Sie beträgt höchstens zwei Kilometer und ist nach der Straßenentfernung zu bemessen.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 € wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wurde, nur eine "geringe Entfernung" bestehe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes). Die zugehörige Verwaltungsvorschrift legt hierfür eine Entfernung von zwei Kilometern fest. Die Entfernung betrug im vorliegenden Fall 1,9 Kilometer Luftlinie.

VGH: Zwei Kilometer Luftlinie sachgerecht

Zunächst hatte die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Tagesgeld für den Verpflegungsmehraufwand vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzen konnte. Dieser urteilte, die pauschale Festlegung der Verwaltungsvorschrift auf zwei Kilometer sei sachgerecht. Die Entfernung sei nach Luftlinie zu bestimmen. Innerhalb dieses Bereichs gehe das Gesetz davon aus, dass kein Mehraufwand für Verpflegung entstehe, weil sich der Beamte Verpflegung in ihm bekannter Umgebung beschaffen oder von zu Hause oder der Dienststätte mitbringen könne. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

BVerwG: Zwei Kilometer Höchstgrenze gesetzeskonform

Das BVerfG urteilte, dass die Festlegung auf höchstens zwei Kilometer gesetzeskonform ist. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, muss nicht im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden, was unter einer "geringen Entfernung" zu verstehen ist. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung darf die "geringen Entfernung" typisierend und pauschal festgelegt werden.

Nach der Systematik und insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Entfernung als "gering" anzusehen und daher ein Tagegeld nicht zu gewähren, wenn eine Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für die Verpflegung veranlasst. Das ist der Fall, wenn der Beamte in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren und sich dort oder in der Umgebung wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann. Mit diesem Gesetzeszweck, nach dem es auf die Möglichkeit der tatsächlichen Erreichbarkeit von Dienststätte oder Wohnung ankommt, steht die Annahme der Zwei-Kilometer-Höchstgrenze in der Verwaltungsvorschrift noch in Einklang.

Nicht Luftlinie sondern Straßenentfernung maßgeblich

Die Entfernung ist aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenentfernung zu bestimmen, so das Bundesverwaltungsgericht. Danach kann die Klägerin das Tagegeld beanspruchen, weil diese Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort, an dem sie die Dienstgeschäfte erledigt hat 2,1 Kilometer betrug.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 92/2025 vom 04.12.2025

Schlagworte zum Thema:  Reisekosten
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